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Kleine Anfrage: Aktueller Stand der tierschutzrechtlichen Überwachung in Brandenburger Intensivtierhaltungsanlagen

Kleine Anfrage „Aktueller Stand der tierschutzrechtlichen Überwachung in Brandenburger Intensivtierhaltungsanlagen“ herunterladen (PDF, 136 KB)

In § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist geregelt, dass die Haltung von Nutztieren derart erfolgen muss, dass „das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen“ ernährt, gepflegt und untergebracht wird. Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen „die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“.

Die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes ist eine hoheitliche Aufgabe der Länder. Ob die Tierhalterinnen und Tierhalter sich an die Vorgaben des Tierschutzgesetzes halten, überwachen die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wir richten ein paar Fragen an die Landesregierung.