Am 21.02.2024 hat der Landtag das Kommunalrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen und damit u.a. die Regelungen zu den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten rechtlich klarer gefasst. Unter anderem wurde dabei auf eine Angleichung der Regelungen und Aufgaben der kommunalen und der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten abgehoben und die Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten verbessert.
Mit Stand vom 01.07.2024 hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein "Muster einer Hauptsatzung für amtsfreie und amtsangehörige Städte und Gemeinden im Land Brandenburg" veröffentlicht, die die gleichstellungspolitischen Regelungen der Kommunalverfassung und des Landesgleichstellungsgesetzes ausgestaltet.
Dabei werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten durch Hauptsatzungsregelungen derart eingeschränkt, dass eine offene und kommunikative Zusammenarbeit der Gleichstellungsbeauftragten mit Gemeindevertretung und -verwaltung kaum möglich erscheint. Ferner werden Regelungen zur geschlechtergerechten Sprache getroffen, die der Intention des Gesetzgebers, die er nicht zuletzt in einer geschlechtergerechten Formulierung der Kommunalverfassung, aber auch der Landesverfassung zum Ausdruck gebracht hat, konterkarieren.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung von § 25 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in § 4 der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebunds mit dem Stand vom 01.07.2024? Entspricht diese Auslegung in der Mustersatzung dem Regelungszweck im Gesetz? Sind die Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in § 4 Absatz 1 der Mustersatzung korrekt beschrieben?
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