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Entwurf des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg über die Einrichtung einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt

Kleine Anfrage „Entwurf des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg über die Einrichtung einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt“ herunterladen (PDF, 195 KB)

(Nr. 976 – Benjamin Raschke) Die Landesregierungen der Länder Berlin und Brandenburg haben sich am 26. Mai 2015 darauf verständigt, den Jugendarrest künftig gemeinsam in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade auf der Grundlage eines Staatsvertrages zu vollziehen. Die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung über den Entwurf für ein Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt erfolgte mit Schreiben vom 24. Juni 2015.

Am 25.06.2014 hat der Brandenburgische Landtag ein Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg verabschiedet (BbgJAVollzG), das als modern und fortschrittlich gelobt wurde, da es aufgrund konkreter Regelungen auf eine sozialpädagogische Ausgestaltung des Arrestes ausgerichtet ist. Brandenburg nimmt mit seinem Jugendarrestvollzugsgesetz eine Vorreiterrolle zur Regelung und erzieherischen Ausgestaltung eines zeitgemäßen Jugendarrestes ein. In den Sitzungen des Rechtsausschusses vom 12.02.2015 und vom 24.04.2015 wurde seitens des Justizministeriums betont, dass die Anwendbarkeit des Brandenburger Rechts für Bran-denburger Jugendliche Bedingung für die Zusammenarbeit mit Berlin sei und der Arrestvollzug der brandenburgischen Jugendarrestierten nach den im Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetz enthaltenen Maßstäben zu erfolgen habe.

Der Entwurf des Staatsvertrages sieht vor, den Vollzug des Jugendarrestes auf der Grundlage bundesrechtlicher Bestimmungen sowie der im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Entwurf des Staatsvertrages).

Ich frage die Landesregierung:
1. Welche konkreten im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen und welche bundesrechtlichen Bestimmungen sind nun auch für die Brandenburger Jugendlichen, die in der Jugendarrestanstalt Lichtenrade untergebracht werden, anstelle des BbgJAVollzG anwendbar?
2. In Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs des Staatsvertrages wird die Zielrichtung einer sozialpädagogischen Ausrichtung des Arrestes in allgemeinen Grundsätzen niedergelegt. Wie werden die Regelungen aus dem BbgJAVollzG, die diese Grundsätze konkretisieren, auch künftig beim gemeinsamen Jugendarrest in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade gewährleistet, insbesondere
a. die Grundsätze der Förderung des Arrestierten, insbesondere die Aufstellung eines individuellen Förderplans nach den Vorgaben des § 10 BbgJAVollzG auch unter Einbeziehung des Arrestierten und externer Fachkräfte sowie der Personensorgeberechtigten (vgl. auch §§ 4 Absatz 2, 5 BbgJAVollzG), wenn in Artikel 2 Absatz 2 b) des Entwurfs des Staatsvertrages lediglich ganz allgemein formuliert ist, dass der Arrest auf die Förderung des Arrestierten ausgerichtet ist,
b. die Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Arrestierten und die Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Bedürfnisse im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität, vgl. §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 5, 7, 25 BbgJAVollzG (insbesondere auch durch weiteren Kontakt mit dem Jugendgerichtshelfer, § 7 Absatz 1 BbgJAVollzG),
c. die Förderung des Bewusstseins der Arrestierten für ihr Fehlverhalten, aber auch für eine gesunde Ernährung und eine gesunde Lebensführung, vgl. §§ 10, 20, 31 BbgJAVollzG,
d. die Möglichkeit, nach der Entlassung in der Einrichtung zu bleiben auf freiwilliger Grundlage zum Beispiel bei ungeklärter Wohnsituation, vgl. §§ 35-36 BbgJAVollzG, wenn Artikel 2 Absatz 2 d) des Entwurfs des Staatsvertrages nur ganz allgemein von dem Ermöglichen nachsorgender Maßnahmen spricht und § 26 Jugendar-restvollzugsordnung nur deutlich begrenztere Fürsorgemaßnahmen nach der Entlassung vorsieht.
3. Wie wird in der Jugendarrestanstalt in Lichtenrade gewährleistet, dass
a. die Anstalt mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet wird, die ärztliche und seelsorgerische Versorgung der Arrestierten sichergestellt ist und regelmäßig Fortbildungen durchgeführt werden, vgl. § 42 BbgJAVollzG?
b. ein Beirat eingerichtet wird, der das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz fördert und Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, vgl. § 45 BbgJAVollzG?
4. Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen sind aktuell in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade beschäftigt? Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen sind aktuell in der Jugendarrestanstalt in Königs Wusterhausen beschäftigt? Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen hätten in der Jugendar-restanstalt Königs Wusterhausen beschäftigt werden müssen, um die Zielvorgabe des § 42 BbgJAVollzG umzusetzen?
5. Entspricht das zur Jugendarrestanstalt umgewidmete, ehemalige Gefängnis in Lichtenrade aus Sicht der Landesregierung in seiner Gestaltung den sozial-pädagogischen Erfordernissen gemäß § 39 Absatz 2 BbgJAVollzG?
6. Warum erfolgt nach dem Entwurf des Staatsvertrages die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt durch das Land Berlin lediglich im Benehmen mit dem Justizministerium des Landes Brandenburg und nicht umgekehrt durch das Land Brandenburg im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbrau-cherschutz Land Berlin?
7. Warum besteht nach dem Entwurf des Staatsvertrages nur im Falle der Fachaufsicht ein Abstimmungserfordernis mit dem Land Brandenburg, nicht aber im Falle der Dienstaufsicht?
8. Teilt die Landesregierung die aus erzieherischer und kriminologischer Sicht bei der damaligen Anhörung zum BbgJAVollzG geäußerten Bedenken der Anzuhörenden über den gemeinsamen Vollzug mit Berliner Jugendlichen? Wenn nein, warum nicht?