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Genehmigung zur Erweiterung der Milchviehanlage in Schmargendorf

Kleine Anfrage „Genehmigung zur Erweiterung der Milchviehanlage in Schmargendorf“ herunterladen (PDF, 43 KB)

(Nr. 1008 – Axel Vogel) In Schmargendorf, Landkreis Uckermark, wird eine Milchviehanlage mit aktuell genehmigten
240 Rinder- und 60 Kälberplätzen betrieben. Der Betreiber der Anlage, die Milchgut Schmargendorf GbR, hat eine Erweiterung der Stellplätze um das Fünffache auf 1.324 Rinder- und 198 Kälberplätze sowie die Errichtung einer Biogasanlage beantragt. Dazu wurde ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Die Anlage liegt im Biosphärenreservat Schorfheide Chorin. Laut der Verordnung des Biosphärenreservats ist es verboten, bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten.

Westlich des geplanten Anlagenstandortes befindet sich in etwa 800 m Entfernung das Natura 2000-Gebiet Grumsiner Forst/Redernswalde, von dem Teilbereiche als UNESCO Weltnaturerbe vorgeschlagen wurden. Für dieses Gebiet sind dem Bundesamt für Naturschutz verschiedene Lebensraumtypen mit einer Sensibilität gegenüber Stickstoffeinträgen gemeldet.

Umweltverbände sowie eine Bürgerinitiative befürchten durch die Erweiterung der Anlage weitere Intensivierungen in der Landnutzung und damit eine erhebliche Umweltbelastung für die Region sowie für das angrenzende FFH-Gebiet. Sie sehen die Planung als Verstoß gegen § 4 der Verordnung des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin an. Sie stehen auch im Widerspruch zu den Plänen der Stadt Angermünde, ein „Staatlich anerkannter Erholungsort“ zu werden, behindern die Anerkennung des Grumsiner Forst als UNESCO Weltnaturerbe und die Entwicklung des Geoparks „Eiszeitland am Oderland“.

Die Auswirkungen der Anlage auf das angrenzende FFH-Gebiet wurden nicht umfassend im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht. Dennoch sah die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark die Voraussetzungen für eine Genehmigung als gegeben an.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Befreiung vom Verbotstatbestand zur Errichtung baulicher Anlagen nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 der Verordnung des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark, mit der Begründung
a) eines überwiegenden öffentlich Interesses,
b) dass eine Ablehnung des Antrages zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, zu genehmigen?
2. Warum wurde im Genehmigungsprozess keine FFHVerträglichkeitsprüfung durchgeführt, obwohl sich der Ostrand des Plunzer Sees, der Teil des FFH-Gebietes Grumsiner Forst/Redernswalde ist, in etwa 800 m Entfernung zum geplanten Vorhaben befindet und damit sogar innerhalb des Beurteilungsgebietes nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft des Umweltbundesamtes liegt?
3. Welche Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie wurden im Umkreis um die geplante Anlage nachgewiesen deren Erhaltungszustand durch Stickstoffemissionen negativ beeinflusst werden könnten?
4. Wie beurteilt die Landesregierung, dass die Stickoxidemissionen (NOx) des geplanten Blockheizkraftwerkes bei den Darstellungen in den Antragsunterlagen nicht berechnet wurden, obwohl dieser Teil der Stickstofffracht ebenso aus der beantragten Anlage stammt?
5. Wie beurteilt die Landesregierung, dass bei den Quellmodellierungen in den Antragsunterlagen Punktquellen statt vertikaler Linienquellen gewählt wurden?
6. Wie beurteilt die Landesregierung, dass bei den Darstellungen in den Antragsunterlagen diffuse Emissionen durch Transport- und Umschlagprozesse, wie sie das LUGV in seinem Ammoniakemissionsinventar fordert, nicht berücksichtigt wurden?
7. Wie beurteilt die Landesregierung, dass bei den Darstellungen in den Antragsunterlagen nasse Depositionen weder berechnet noch berücksichtigt wurden?
8. Wie beurteilt die Landesregierung die Einstufung der Anlage als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller angibt, auf 398 ha zur Verfügung stehender Landwirtschaftlicher Nutzfläche 50% des für die Tiere benötigten Futters erzeugen zu können? Wäre es unter diesen Voraussetzungen möglich, Cross- Compliance-Bedingungen im Bezug auf die Humusbilanz sowie die
Gebote nach § 5 der Verordnung des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin einzuhalten?
9. Wie soll die Erschließung der geplanten Anlage, die Voraussetzung für eine Genehmigung nach § 35 BauGB ist, gesichert werden? Welche Kosten entstehen dabei und wer übernimmt diese?
10.Wie viel Hektar Fläche sind im Umfeld der Biogasanlage für die Aufbringung der Gärreste vorgesehen? Welche NSG, FFH- und SPAGebiete sind davon betroffen (bitte aufschlüsseln nach Name des Gebietes und betroffener Fläche des Gebietes in ha)?
11.Wird das MUGV aufgrund der oben genannten Verfahrensfehler von seiner Fachaufsicht Gebrauch machen und die Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark widerrufen?