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Stilllegungserklärungen für Großfeuerungsanlagen

Kleine Anfrage „Stilllegungserklärungen für Großfeuerungsanlagen“ herunterladen (PDF, 172 KB)

(Nr. 693 – Heide Schinowsky) Große industrielle Anlagen, die die Umwelt mit Emissionen belasten, unterliegen bei der Errichtung, dem Betrieb sowie der Stilllegung den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und dessen untergesetzlichem Regelungswerk, den Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV). Gesetz und Verord-nungen werden regelmäßig an neue technische Entwicklungen und Anforderungen sowie europarechtliche Normvorgaben angepasst.

Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) wurde zuletzt im Mai 2013 überarbeitet. Dies geschah u. a. mit dem Ziel, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen zu senken – etwa durch die Absenkung der Staub- und Quecksilbergrenzwerte – um letztlich die Gesundheitsvorsorge zu verbessern.

Um zugleich den wirtschaftlichen Interessen der Anlagenbetreiber gerecht zu wer-den, werden für verschiedene Anlagentypen unterschiedliche Regelungen getroffen, die auch in Brandenburg umgesetzt werden müssen. Für neue und bestehende Anlagen gelten die geänderten Anforderungen der novellierten 13. BImSchV ab dem 1. Januar 2016; in Bezug auf Gesamtstaub und Quecksilber ab dem 1. Januar 2019.

Alternativ konnten die Betreiber von Bestandsanlagen gemäß § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV bis Januar 2014 erklären, dass sie ihre Anlagen spätestens Ende 2023 stilllegen und ab 2016 bis 2023 die Betriebsdauer auf maximal 17.500 Stunden be-grenzt wird. Mit der verbindlichen Erklärung müssen für die verbleibende Betriebs-dauer die verschärften Anforderungen der 13. BImSchV nicht mehr erfüllt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Anlagen gab es zum Stichtag 1.1.2014 in Brandenburg, deren Emissionswerte zu diesem Zeitpunkt über den nach 13. BImSchV ab 2016 bzw. 2019 geltenden Grenzwerten lagen? Bitte alle Anlagen mit ihrer Kapazität bzw. Feuerungswärmeleistung, der Höhe der laut 13. BImschV zu berücksichtigenden Emissionswerte, der jährlichen Betriebszeit (in Stunden), dem eingesetzten Brennstoff, dem Jahr der Inbetriebnahme und dem Standort auflisten.
2. Für welche dieser Anlagen wurde von den Betreibern die Regelung in § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV 2013 in Anspruch genommen?
3. Von wann datieren in diesen Fällen die Stilllegungserklärungen nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der 13. BImSchV 2013? Bitte die Stilllegungserklärungen in Kopie beifügen.
4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Anlagen, die die Anforderungen der 13. BImSchV zum 1.1.2014 nicht erfüllten, für die jedoch keine Erklärung nach § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV abgegeben wurde, entweder entsprechend nachgerüstet werden oder ihren Betrieb zu den festgesetzten Stichtagen beenden?
5. Für welche der zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen ist eine Ersatzinvestition geplant?