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Trockenlegung gesetzlich geschützter Gewässer

Kleine Anfrage „Trockenlegung gesetzlich geschützter Gewässer“ herunterladen (PDF, 166 KB)

(Nr. 238 – Axel Vogel) Im Frühling 2013 wurden in der Nähe der Ortschaft Batzlow im Landkreis Märkisch Oderland acht Kleingewässer, u. a. im Quellbereich des Batzlower Mühlenfließes, durch den Neubau nicht mehr funktionstüchtiger Drainagesysteme trockengelegt. Teile des Gebietes liegen direkt im bzw. im Einzugsbereich des FFH Gebietes „Batzlower Mühlenfließ“. Die Gewässer als unverzichtbare Trittsteine zum Erhalt des Biotopverbundsystems einer infolge der Flurbereinigung ausgeräumten Agrarlandschaft und Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten wurden vollständig beseitigt bzw. in ihrer Funktion zerstört. Es liegen mehrere Anzeigen von Bürgern und eines anerkannten Naturschutzverbandes vor. Die Untere Naturschutzbehörde und der Landrat des Landkreises Märkisch Oderland sowie der Abteilungsleiter Naturschutz im Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wurden schriftlich und persönlich über die Situation unterrichtet. Trotz einer bereits im April 2013 verhängten Ordnungsverfügung wurde der ursprüngliche Zustand der Gewässer bis heute nicht wieder hergestellt. Bürger und Verbände besitzen – auch auf Nachfrage hin – keinerlei Kenntnisse vom Stand des Verfahrens.

Ich frage die Landesregierung:
1. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Entwässerungsmaßnahmen an diesen Kleingewässern?
2. Wie ist der Stand des Verfahrens bzw. laufen aktuell Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gebietes?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Eingriffe in das FFH-Gebiet „Batzlower Mühlenfließ“?
4. Welche Genehmigungen müssen vorliegen, damit Drainageanlagen errichtet oder erneuert oder betrieben werden dürfen?
5. Können die Genehmigungen auch erteilt werden wenn infolge der Drainage gesetzlich geschützte Lebensräume beeinträchtigt oder zerstört werden?
6. Wann gilt für eine Drainageanlage Bestandsschutz und wann ist dieser unwiederbringlich verloren?
7. Sind Schöpfwerke und Drainageanlagen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen von einer wasserrechtlichen Genehmigung ausgenommen?
8. Unterliegen die Einleitungen aus den Drainagen in natürliche Gewässer einer wasserrechtlichen Genehmigung?