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Nutzung der Datenübermittlungsbefugnisse in § 459e Abs. 2a stopp

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Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - die Einführung des § 459e Abs. 2a StPO beschlossen.

Die Vollstreckungsbehörde und die eingebundene Gerichtshilfe können - unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Absatz 2a Sätze 2 bis 5 - nunmehr die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu dem gesetzlich bestimmten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten an eine von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle übermitteln, um letztlich eine Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.

Ich frage die Landesregierung: Auf welche Weise sollen die Vollstreckungsbehörden die nunmehr gebotenen gesetzlichen Möglichkeiten nutzen?