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Axel Vogel zum "Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes und Spielbankgesetzes"

„Alte Steuern sind gute Steuern“ ist ein Lehrsatz meines Studiums gewesen. Sie werfen Einnahmen ab und niemand hinterfragt sie, weil sie kaum jemand registriert. Und so haben wir heute noch eine Fülle antiquierter Steuern an die niemand Hand anlegen will, um nicht schlafende Hunde zu wecken. Die ehemals als Luxussteuern eingeführten Schaumweinsteuer, Leuchtmittelsteuer oder Kaffeesteuer seien als Beispiele genannt.

Die mit dem Änderungsgesetz heute zur Debatte stehende Kirchensteuer fällt hier aus dem Rahmen. Kirchensteuerrecht ist beginnend mit der Frankfurter Reichsverfassung von 1849 Landesrecht und damit vom Landtag gesetzlich auszugestalten.

Sie wird zwar von Gesetzes wegen von den Mitgliedern derjenigen Konfessionen erhoben, die diese Einhebung beantragt haben (in Brandenburg: Protestanten, Katholiken und Altkatholiken) ist aber letztlich nur ein Mitgliedsbeitrag, der den begünstigen Religionsgemeinschaften (öffentlich-rechtlichen Körperschaften) zu Gute kommt.

Die Kirchensteuer steht immer wieder in der Kritik und es gibt nicht wenige Menschen und Parteien, u.a. Die Linke, die sie lieber heute als morgen abschaffen würden.

So weit gehen wir Grünen nicht. Wir wollen sie zeitgemäß modernisieren und nicht abschaffen. Es gibt gute Gründe, die die Kirchensteuererhebung als Zuschlag zur Einkommenssteuer rechtfertigen und es gibt auch ernst zu nehmende Diskussionen, ob und wie eine solche Konfessionssteuer auch auf nicht-christliche Glaubensgemeinschaften ausgedehnt werden kann, u.a. um diese von Zahlungen aus dem Ausland unabhängig zu machen.

Aber losgelöst von der Grundsatzdiskussion des ob, müssen wir uns damit auseinandersetzen, dass sich die Brandenburger Bevölkerung in den letzten 70 Jahren massiv von den Glaubensgemeinschaften abgewandt hat. Die überwiegende Mehrheit ist heute konfessionslos, gerade einmal 19 % der BrandenburgerInnen gehören einer der beiden großen Konfessionen an, 81 % eben nicht. Allein schon deshalb treten wir für eine konsequente Einzelveranlagung der Kirchensteuerpflichtigen ein. Niemand soll Kirchensteuer bezahlen, der nicht Kirchenmitglied ist.

Wenn für einen Katholiken in Niederbayern die Wahrscheinlichkeit einen ebenfalls katholischen Partner zu finden auch heute noch bei rund 80 Prozent liegt, in Brandenburg ist das eher unwahrscheinlich. Die Realität sind daher zunehmend glaubensverschiedene Partnerschaften. So lange die Menschen ohne Trauschein zusammenleben ist das kirchensteuerrechtlich unerheblich. Gleiches gilt bei getrennter Veranlagung von Verheirateten, da das Kirchensteuerrecht grundsätzlich von Individueller Steuerpflicht ausgeht. Schwierig wird es aber wenn steuerliche Zusammenveranlagung bei glaubensverschiedenen Ehen und damit das Ehegattensplitting ins Spiel kommen. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht 2005 dekretiert, dass der konfessionslose Gatte nicht zur Zahlung einer Kirchensteuer für seinen konfessionsgebundenen Partner herangezogen werden darf.

Um einen Ausweg bei sogenannten Hausfrauen-Ehen zu finden hat das Kirchensteuerrecht einen Ausweg im sogenannten Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe entwickelt, dass auch in Brandenburg Anwendung findet. Vereinfacht sieht es so aus, dass ein konfessionsloser Alleinverdiener fiktiv mit einem Drittel seines Einkommens für den Lebensunterhalt seines kirchlich gebundenen Partners aufkommt und hierauf ein ermäßigter Kirchensteuersatz zu entrichten ist. Dies führt in bestimmten Fallkonstellationen dazu, dass der Splittingvorteil vollständig aufgezehrt wird und die Ehepartner besser damit fahren sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen.

Ganz verrückt wird es, wenn ein gut verdienender Ehepartner Mitglied in einer kirchensteuerfreien Kirche wie der Orthodoxen Kirche ist und dort an seine Kirche einen Beitrag entrichtet. Wohnt er in Bayern, kann er diese Zahlungen vom Kirchgeld absetzen, in Brandenburg kann er das nicht.

Erstaunlicherweise wurde dieses Modell des Kirchgeldes bisher vom Verfassungsgericht nicht beanstandet.

Wir Grünen beanstanden das gleichwohl, weil wir für eine konsequente Individualbesteuerung bei der Kirchensteuer eintreten. Aus diesem Grund lehnen wir auch das heute zur Verabschiedung anstehende Gesetz zur gesamtschuldnerischen Haftung der Ehepartner in konfessionsgleichen Ehen ab. Seit 2014 ist es niemanden aufgefallen, dass diese Regelung im Brandenburger Kirchensteuergesetz gestrichen wurde. Deswegen sollten wir die auch dort lassen wo sie hingehört: In die Sammlung antiquierter und überflüssig gewordener gesetzlicher Regeln.

Generell sollten wir uns in der nächsten Legislaturperiode das Kirchensteuergesetz insgesamt vornehmen und es gemeinsam mit den Kirchen zeitgemäß modernisieren.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!