- Es gilt das gesprochene Wort! -
Anrede!
Der hier vorliegende Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht zwiespältig zu bewerten. Er ist einerseits überfällig, weil das überholte Verwaltungsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2003 endlich aufgehoben wird. Dies ist zugleich auch eine gute Nachricht für alle Mitarbeiterinnen der Landesverwaltung. Er gibt anderseits Anlass zur Sorge, weil im Windschatten richtiger und sinnvoller Gesetzesänderungen en passant wesentliche Entscheidungsrechte des Parlaments bis zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt zu werden drohen.
Um mit letzterem zu beginnen: Während die Änderung, Auflösung oder Errichtung von Landesoberbehörden eigenen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten waren, soll dies das Kabinett zukünftig im Rahmen einer Verordnungsermächtigung bei „Umbildungen“ selbstständig regeln können. Umbildung im Sinne des Gesetzes kann dabei auch die Zusammenlegung oder Aufteilung einer bestehenden Landesoberbehörde sein, so wären z.B. die Aufspaltung des LUGV und die Gründung eines Wasserwirtschaftsamtes zukünftig ohne Parlamentsbeteiligung möglich. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu auch richtigerweise, dass eine Umbildung einer Errichtung sehr nahe kommt.
Als Begründung wird angegeben, dass diese Regelung der „Entlastung von Landtag und Landesregierung“ dienen soll. Ich denke es spricht nichts dagegen diese Art der Entlastung als Entmündigung des Landtages zu bezeichnen, zu der wir im Gesetzgebungsverfahren freundlich die Hand reichen sollen. Wir hoffen, dass in der Ablehnung dieses Ansinnens in den Ausschussberatungen hier nicht alleine auf weiter Flur stehen, sondern sich auch die Koalitionsabgeordneten noch einmal ihrer Rolle als MdL verinnerlichen. Denn eines ist klar, wer jetzt der Regierung das Leben erleichtern will, kann auch einmal in die Opposition geraten und dann bitterlich beklagen, dass er sich seiner Mitwirkungsmöglichkeiten beraubt hat.
Zum Positiven: Mit der Aufhebung des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes von 2003 wird der Zeitgeist der Speer-Ära nunmehr auch formal beerdigt. Ist es bis dato so, dass Privatisierung und Ausgliederung ein präferiertes und zentrales Ziel der Verwaltungsoptimierung ist, so zieht man aus den gescheiterten Ausgliederungen wie z.B. des Landesgestütes nunmehr die richtigen Lehren. Allein mit Rechtsformwechsel ist nun mal keine Modernisierung zu betreiben.
Positiv ist auch, dass Abschied genommen wird Personalplanung nur als Personaleinsparungsplanung zu begreifen und die Personalentwicklung mit in den Fokus genommen wird. So werden jetzt Einstellungskorridore explizit aufgenommen. Mit dem bisherigen Ansatz war es zwar gelungen innerhalb von 10 Jahren 17.000 Stellen abzubauen, aber dies erfolgte zu einem hohen Preis an KnowHow-Verlust und der Demotivation vieler Mitarbeiter. Durch die kontinuierlichen Kürzungen auch bei den Aufstiegsstellen sind massenhaft Landesbedienstete in Sackgassen gelandet. Als Lehrer einmal in der A 12 gelandet bedeutet in Brandenburg häufig nach 35 Jahren in der A 12 auch in Ruhestand zu gehen. Mit anderen Besoldungsgruppen lässt sich dieses Beispiel auch auf Polizisten, Finanzbehörden etc. übertragen.
Neueinstellungen von qualifizierten Personal zu ermöglichen ist angesichts der Überalterung de ÖD in Brandenburg richtig, es ist auch deswegen zwingend erforderlich, weil das was in Potsdam noch möglich ist, Personal umzusetzen, für Randregionen nicht gilt. Hier wird man notleidende Ämter nur durch externe Neubesetzungen wieder auffüllen können. Die Diskussion um die Besetzung freier Lehrerstellen zeigt, wie schwer das fallen wird. Darüber hinaus müssen aber auch für die vorhandenen Mitarbeiter wieder Aufstiegsoptionen geschaffen werden. All dies zeigt auf, wie dringend notwendig es ist, Stelleneinsparung und Personalentwicklungsplanung als Einheit zu begreifen.
Zur Aufgabenkritik: Aufgabenkritik als Instrument für die ständige Überprüfung der Notwendigkeit der Aufgabenerledigung ist gerechtfertigt, aber die bisherigen Vorgaben von Zweckkritik und Vollzugskritik über Bord zu schmeißen ist problematisch. Zumal die Neufassung pures Gummi ist: Sie lautet: Die Behörden etc. „haben zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen.“
Was will uns der Verfasser damit sagen? Ich halte dies für ein Musterbeispiel des Garbage-Can-Modells, das da lautet: „Es gibt instabile, schlecht differenzierte und unoperationale Ziele.“ So macht man Planungen für den Mülleimer, aber nicht für eine Landesverwaltung. Das sollten wir nicht zulassen. In diesem Sinne sind wir gespannt auf die weiteren Beratungen im Ausschuss.