- Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Gäste,
der Bundesgesetzgeber hat am 24.06.2021 die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches überarbeitet und damit das Stiftungsrecht abschließend bundesrechtlich neu geordnet, dem Stiftungsrecht fehlte es zuvor an bundesweit einheitlichen Rahmenbedingungen. Der vorliegende Entwurf eines Artikelgesetzes novelliert das Stiftungsgesetz des Landes entsprechend und passt weitere landesgesetzliche Regelungen an das Bundesgesetz an. Wir begrüßen sowohl die neuen Bundesregelungen im BGB als auch die vorliegenden Vorschläge für die Anpassung des Landesrechts.
Im Bereich der „weiteren Vorschriften“, die huckepack im Artikelgesetz mit geändert werden sollen, bedürfen zwei Regelungen der besonderen Erörterung: Die Möglichkeit der rückwirkenden Heilung einer rechtlich unzulässig festgesetzten Kreisumlage und die Ermächtigung des Innenministeriums, in eng umgrenzten Ausnahmefällen, eine selbständige Gemeinde einer anderen zur Mitverwaltung zuzuordnen.
Lassen Sie mich zunächst auf die Kreisumlage kommen, hier gibt es ja auch einen Änderungsantrag der Freien Wähler. Der Gesetzentwurf stellt auf Fälle ab, wo eine Festsetzung der Kreisumlage durch den Kreistag im Nachhinein durch ein Gericht für unwirksam erklärt wird. Ein Beispiel dafür ist der Rechtstreit der Stadt Zossen gegen den Landkreis Teltow-Fläming. Dies könnte dazu führen, dass ein Landkreis seinen kreisangehörigen Gemeinden hohe Millionenbeträge zu erstatten hätte. Dies würde einen Landkreis zumindest an den Rand der Zahlungsunfähigkeit führen, wenn nicht sogar darüber hinaus. Das räumen auch BVB / Freie Wähler in ihrer Antragsbegründung ein. Das kann doch aber niemand wollen! Daher muss aus meiner Sicht eine Möglichkeit geschaffen werden, dass fehlerhaft festgesetzte Kreisumlagen rückwirkend geheilt werden können. Damit uns a) die Landkreise nicht pleitegehen und b) die Kommunen eine angemessene Kreisumlage zahlen. Das, liebe Freie Wähler, verhindern Sie nämlich gerade, wenn Sie die Heilungsmöglichkeit aus dem Gesetz entfernen. Und natürlich braucht es für eine Heilung nicht einfach nur den Beschluss einer neuen Prozentzahl für die Kreisumlage, sondern es müssen alle Abwägungen durchgeführt werden, die rechtlich erforderlich sind. Insbesondere muss der Landkreis, wie vom Bundesverwaltungsgericht in inzwischen ständiger Rechtsprechung vorgegeben, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und gleichrangig mit seinen eigenen berücksichtigen. Es erschließt sich mir nicht, warum dies rückwirkend nicht möglich sein soll, wie der Antrag der Freien Wähler behauptet, er wird daher von uns abgelehnt.
Der zweite Problemkomplex betrifft die Zuordnung einer selbständigen Gemeinde zu einer anderen zur Mitverwaltung. Hier hatte die Landesregierung eine Regelung vorgeschlagen, die analog zu den Ämtern gestaltet war: Das MIK sollte ermächtigt werden, eine Gemeinde „aus Gründen des Allgemeinwohls“ nicht nur einem Amt – das ist geltendes Recht – sondern auch einer anderen Gemeinde zur Mitverwaltung zuordnen zu dürfen.
Meine Damen und Herren, obwohl es sich hierbei ja eigentlich nur um eine eher technische Änderung handelt - die Gemeinde bleibt ja rechtlich selbständig und erhält nur eine andere Verwaltung - halte ich bei dieser Art von Zuordnung eine Mitwirkung des Parlaments für geboten. Daher ist es richtig, dass die Koalitionsfraktionen hierfür nun das Einvernehmen mit dem Innenausschuss vorsehen. Das Beispiel der Gemeinde Pinnow zeigt ja, dass für die Bürgerinnen und Bürger einer kleinen Gemeinde sehr wohl ein emotionaler Unterschied zwischen der Verwaltung durch ein Amt oder durch eine angrenzende deutlich größere Stadt besteht. Daher ist es angemessen, hier unterschiedliche Regelungen anzuwenden und über den Innen-ausschuss die Beteiligung einer breiteren Öffentlichkeit sicherzustellen. Andererseits sollte davon abgesehen werden, für einen möglichen zukünftigen Fall erneut ein Einzelgesetz beschließen zu müssen. Das langwierige Gesetzgebungsverfahren konnte im Fall Oder-Welse nur deshalb rechtzeitig abgeschlossen werden, weil die Stadt Schwedt dem sterbenden Amt Oder-Welse über eine Interimsvereinbarung mit Personal und Sachkenntnis zur Seite stand. Daher ist die Ermächtigung des MIK zusammen mit dem von der Koalition eingeführten Zustimmungserfordernis des Innenausschusses absolut sachgerecht.
Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf in der Fassung des Innenausschusses. Vielen Dank