- Es gilt das gesprochene Wort ! -
Anrede!
Die Politik hat es so gewollt. Mit der Förderalismusreform 2006 wurde die Beamtenbesoldung wieder in die Hoheit der einzelnen Bundesländer verlagert. Ein Kursschwenk zurück in die Vergangenheit: In den westdeutschen Wirtschaftswunderjahren ließen sich die Bundesländer immer mehr auf einen Besoldungswettlauf um die Beamten ein. Zu Lasten der armen Länder, die sich schließlich hilfesuchend und mit Erfolg an den Bund wandten: 1971 wurde der Besoldungsföderalismus gestoppt und die Beamten anschließend weitgehend einheitlich bezahlt. Das ist Geschichte. Jedes Bundesland behandelt seine Beamten inzwischen mehr oder weniger nach Kassenlage. Das reiche Bayern übernimmt die Tariferhöhung eins zu eins, in Brandenburg hingegen wird der Tarifabschluss nur in Teilen für die Beamten übernommen und zeitlich gestreckt. Da hilft es auch nicht viel, wenn das Besoldungsrecht als solches weitgehend im Gleichklang mit der Rechtsentwicklung im Bundesbereich und in den übrigen Ländern weiter entwickelt wird, wie uns das in der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs versichert wird. Die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstherren im Land Brandenburg ist durch die unterschiedliche Bezahlung seiner Beamtinnen und Beamten bereits nachhaltig gefährdet.
Die hier beabsichtigte Modernisierung des Familienzuschlages ist sinnvoll und längst überfällig. Da auch den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst schon seit dem Inkrafttreten des TVöD und des TV-L in den Jahren 2005 bzw. 2006 eine entsprechende Leistung nicht mehr gewährt wird, stellt sich die Frage, warum das bei der Beamtenbesoldung erst jetzt geschieht. Im Übrigen war der Ehegattenanteil im Familienzuschlag mit einem Betrag von rd. 100 Euro ja auch lediglich eine Ergänzungsleistung und daher für eine amtsangemessene Lebensführung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter und ihrer Familien nicht mehr wirklich notwendig. Wichtiger ist hier hingegen die nun erfolgte Gleichstellung der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Die zentrale Bedeutung des Leistungsprinzips für die Besoldung wird in der Gesetzesvorlage besonders betont. Das sehen wir allerdings in diesem Entwurf noch längst nicht verwirklicht. Der Ersatz des bisherigen Besoldungsdienstalters durch den in Dienstjahren gemessenen Erfahrungsgewinn ist zwar ein kleiner Schritt in die richtige Richtung aber noch lange keine Umsetzung des Leistungsprinzips. Welcher Dienstvorgesetzte wird seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine mindestens anforderungsgerechte Leistung attestieren? Nur dann würde es ja zu einer Anwendung des Leistungsprinzips kommen. Immerhin setzt die Landesregierung mit dieser kleinen Verbesserung endlich eine 13 Jahre alte EU Richtlinie für Brandenburg in Landesrecht um.
Was uns hingegen immer noch auf den Nägeln brennt, ist die unterschiedliche Besoldung zwischen Lehrerinnen und Lehrern verschiedener Schulformen. Wir wissen doch alle, dass wir die Grundschulzeit qualitativ aufwerten müssen. Dort passieren die entscheidenden Weichenstellungen für die Bildungsbiografien von Kindern. Zudem wissen wir auch, dass wir in den nächsten Jahren vor allem Lehrkräfte für die Grundschule brauchen. Sie werden noch dringender gesucht als OberstufenlehrerInnen mit bestimmten Fächerkombinationen. Die Studienzeiten sind jetzt zwar weitgehend angeglichen, aber die Grundschullehrkräfte werden nach wie vor schlechter bezahlt als ihre Kolleginnen und Kollegen in den weiterführenden Schulen. Wenn man das Leistungsprinzip wirklich ernst nehmen würde, müsste man alle Lehrerinnen und Lehrer zu Beginn gleich einstufen und es der jeweiligen Schulleitung überlassen je nach Anforderungen, Bedarf und individueller Situation Lehrkräfte höher einzugruppieren.
Analog den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz sehen jetzt auch die Vorschriften des Beamtenversorgungsrechtes eine verkürzte Anerkennung der Hochschulausbildungszeiten vor. Ebenso werden privilegierende Vorschriften für politische Beamtinnen und Beamte sowie für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gestrichen. Das kann man beklagen, wir allerdings halten die hier vorgenommenen Änderungen für angemessen und nicht überzogen.
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