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Beschäftigungsverbot für geduldete Flüchtlinge ist integrationsfeindlich

(Nr. 143) Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Landesregierung auf, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie vielen Flüchtlingen im Besitz einer Duldung in Brandenburg ein Beschäftigungsverbot erteilt wurde. Flüchtlinge mit einer Duldung können aus verschiedenen Gründen oft jahrelang nicht abgeschoben werden – etwa, weil sie krank sind, keinen Pass besitzen oder weil familiäre Bindungen dem entgegenstehen. In Brandenburg befinden sich laut Antwort auf eine aktuelle Kleine Anfrage der Fraktion zu den Beschäftigungsverboten immerhin 4.446 Flüchtlinge im Besitz einer Duldung.

„Wenn alle Menschen mit Duldung in Brandenburg jahrelang zum Nichtstun verdammt sind, wäre das für die Integration der Flüchtlinge im Land Brandenburg fatal“, sagte die innen- und sozialpolitische Sprecherin der Fraktion URSULA NONNEMACHER. „Geflüchtete Menschen werden von Wirtschafts- und ArbeitgeberInnenverbänden als eine Chance für das Land gesehen. So sind zum Beispiel viele der Geflüchteten noch so jung, dass sie eine betriebliche Ausbildung beginnen können – auf einem der vielen unbesetzten Ausbildungsplätze“, so URSULA NONNEMACHER weiter.

Sie forderte zudem die Landesregierung auf, die Ausländerbehörden anzuweisen, bei der Erteilung eines Beschäftigungsverbotes zumindest die konkrete Rechtsgrundlage für das Verbot anzugeben. So ist es beispielsweise in Berlin Praxis. Berichten von Flüchtlingsinitiativen etwa in Märkisch Oderland zufolge hätten nach einer Befragung von Geduldeten alle Befragten ein Beschäftigungsverbot ohne nähere Begründung erhalten. Für eine solche Anweisung sieht das Innenministerium, das die Sonderaufsicht über die Ausländerbehörden im Land führt, laut Antwort auf die Kleine Anfrage aber keine Notwendigkeit.

Zum Hintergrund: In der Folge des „Asylkompromisses“ vom 19. September 2014 hat die Bundesregierung den Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung geändert. Seit November 2014 können Asylsuchende und Geduldete nach drei Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Ausnahmen gelten beispielsweise für Geflüchtete aus so genannten sicheren Herkunftsländern, deren Asylantrag abgelehnt wurde.

>> Die Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung