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Brandenburger Mindestlohnkommission muss endlich Ergebnis vorlegen

Heute hat die Brandenburger Mindestlohnkommission getagt und erneut kein Ergebnis hervorgebracht. Dazu erklärt der arbeitspolitischer Sprecher der bündnisgrünen Landtagsfraktion, Clemens Rostock:

Dass die Brandenburger Mindestlohnkommission erneut kein Ergebnis vorgelegt hat und erst Ende 2024 wieder zusammenkommen will, halte ich für skandalös! Das Arbeitsministerium muss nach dem Vergabegesetz den Brandenburger Vergabemindestlohn mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Dabei muss es dem Landtag einen Vorschlag zur Anpassung vorlegen und dabei die Empfehlung der Mindestlohnkommission berücksichtigen. Die letzte Anpassung erfolgte zum Mai 2021 und ist somit schon über drei Jahre her. Die Menschen, die zu diesem Mindestlohn arbeiten, mussten in diesem Zeitraum beobachten, wie Lebensmittel und Energie teurer wurden und in der Folge viele Löhne und auch das Bürgergeld gestiegen sind. Eine deutliche Erhöhung des Brandenburger Vergabemindestlohns ist also längst überfällig! Wenn die Kommission ihre Arbeit nicht erledigt, macht sie sich auf Dauer überflüssig. Das Arbeitsministerium darf nicht länger warten und muss jetzt einen eigenen Anpassungsvorschlag vorlegen. Unser kürzlich vorgestellter Gesetzentwurf kann dabei als Vorlage dienen. Aus unserer Sicht muss der Vergabemindestlohn auf über 14 Euro steigen, um die EU-Mindestlohnrichtlinie einzuhalten.“


Hintergrund:

Brandenburgisches Vergabegesetz

§ 7 Anpassung des Entgeltsatzes

(1) Die Landesregierung überprüft den in § 6 Absatz 2 genannten Entgeltsatz regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und legt dem Landtag einen Entwurf zur Anpassung an eine Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, soweit diese erforderlich ist. Bei der Überprüfung und Anpassung des Entgeltsatzes berücksichtigt die Landesregierung den Vorschlag der Kommission nach Absatz 2. Die Landesregierung ist an den Vorschlag der Kommission nicht gebunden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Kommission unabhängiger Mitglieder zur Anpassung des Entgeltsatzes nach § 6 Absatz 2 einzurichten. Die Kommission besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, davon je zwei Mitglieder aus den Gruppen der abhängig Beschäftigten, der Arbeitgeber und der Wissenschaft sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Wirtschaft und für Arbeit zuständigen Ministerien sowie einer vorsitzenden Person. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und von Männern gewährleistet ist.