Ein von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beim Parlamentarischen Beratungsdienst in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Festlegung einer sogenannten 10H-Abstandsregelung (pdf-Datei) für Windenergieanlagen durch landesrechtliche Regelungen nicht mehr möglich ist (S. 40f. des Gutachtens). Die 10H-Regelung zielt auf einen Mindestabstand ab, wonach Windräder nur noch genehmigt werden dürfen, wenn der Abstand zwischen ihnen und der nächsten Siedlung das Zehnfache ihrer Höhe beträgt. In Brandenburg läuft derzeit ein Volksbegehren, in dem die Einführung dieser Regelung gefordert wird. Möglich war sie durch eine Öffnungsklausel im Bundesbaurecht, die allerdings am 31.12.2015 ausgelaufen ist.
Als rechtskonform bestätigt wird in dem Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes (pdf-Datei) hingegen die in Brandenburg gängige Verankerung eines 1.000-Meter-Abstands in den Teilplänen der Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) (S. 36ff.). Diese Planungsebene eignet sich unter anderem deshalb, weil die dort getroffenen Regelungen einem umfangreichen, demokratisch legitimierten Abwägungsprozess unterliegen.
Die bündnisgrüne Landtagsfraktion hatte das Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um landesrechtliche Möglichkeiten zur Einführung einer 10H-Regel und allgemein von Abstandsregelungen bei der Windenergienutzung prüfen zu lassen. Vor dem Hintergrund des Volksbegehrens, aber auch wegen des demnächst anstehenden abschließenden Urteils zur Gültigkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP-BB) – mit dem die Wind-Teilpläne möglicherweise ihre Rechtsgrundlage verlieren und somit ungültig werden könnten – gibt das Gutachten zudem einen Überblick zu alternativen Regelungsmöglichkeiten.
Neben den o.g. Abstandsfestlegungen in den Teilplänen der Regionalen Planungsgemeinschaften können laut dem Gutachten im Landesentwicklungsplan (S. 36ff.) zur raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung zusätzliche Regelungen getroffen werden, um einen Mindestabstand zur Wohnbebauung (pdf-Datei) festzulegen und zugleich sicherzustellen, dass der Windenergienutzung ausreichend Raum eingeräumt wird (z.B. wie in Hessen, wo eine 1000-Meter-Regelung gilt). Zudem sei es möglich, in der Landesbauordnung (S. 23) einen Mindestabstand zu verankern – laut aktueller Rechtssprechung jedoch nur in der 3-fachen Höhe der Anlagen (3H).
Zum Herunterladen
>> Studie: Kann durch Landesrecht ein Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden festgesetzt werden? (pdf-Datei)