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Altanschließerproblematik

Positionspapier „Altanschließerproblematik“ herunterladen (PDF, 42 KB)

In vielen brandenburgischen Gemeinden spitzt sich derzeit die Diskussion über die sog. Altanschließer zu. Damit nähert sich ein Problem seinem Höhepunkt, dessen Beginn über 20 Jahre zurückreicht.

Die Erneuerung der Infrastruktur in der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ab den 90er Jahren war notwendig und hat im wesentlichen die Lebens- und Umweltqualität verbessert – auch wenn zahlreiche Investitionen in der Nachwendezeit aufgrund sehr positiver Prognosen überdimensioniert ausgeführt worden sind. Diese Verbesserung gab es nicht zum Nulltarif. Die Kosten haben die NutzerInnen und VerbraucherInnen zu tragen.

Viele Wasser- und Abwasserverbände haben sich dazu entschlossen, öffentlich-rechtliche Abgaben zu erheben (dies trifft auf die Mehrzahl der Wasser- und Abwasserverbände zu, nur zwei Verbände haben sich bei der Abwasserentsorgung für eine privatrechtliche Entgeltlösung entschieden). Hierfür kommen Gebühren- oder Beitragsfinanzierung sowie ein Mischfinanzierungssystem aus beidem in Frage.

Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass an den Kosten für Investitionen, die nach 1990 getätigt worden sind, nur diejenigen zu beteiligen seien, deren Grundstücke neu angeschlossen wurden. Nach zahlreichen Gerichtsverfahren seit 1999 (zuletzt in der Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007) hat sich die Rechtsprechung bestätigt, dass an den nach 1990 getätigten Investitionen auch die Altanschließer beteiligt werden müssen.

Die Frist, diese Auflage umzusetzen und die Bescheide zu verschicken läuft für viele Wasser- und Abwasserverbände dieses Jahr aus. Daher häufen sich die Klagen von privaten HauseigentümerInnen aber auch von Wohnungsgesellschaften/ -genossenschaften über die Heranziehung zu Altanschließerbeiträgen.

Das Land hat nach intensiven Diskussionen im Mai 2009 (unter der SPD-CDU-Koalition) das Kommunalabgabengesetz (KAG) dahingehend geändert, dass eine differenzierte Beitragserhebung möglich ist. Das KAG (§8 Abs. 4a) macht damit eine Bevorteilung der Altanschließer möglich, sie können u.U. weniger bezahlen als Neuanschließer, da sie sich in einer „Vorteilslage" befinden, weil ihr Grundstück schon vor den Investitionen an Anlagen angeschlossen war („höherer Gebrauchswert" der Grundstücke). Auch Stundungen oder ein Erlass sind nach KAG §12c Abs. 1+2 möglich.

Handlungsoptionen

Im wesentlichen gibt es also drei Handlungsmöglichkeiten für die in den Zweckverbänden organisierten Gemeinden, die aufgrund der Rechtslage von der Altanschließerproblematik betroffen sind: Differenzierte Beitragserhebung, Umstellung auf Gebührenfinanzierung oder die einheitliche Heranziehung von Alt- und Neuanschließern.

Rechtlich unproblematisch und am praktikabelsten erscheint die einheitliche Heranziehung von Alt- und Neuanschließern. Die differenzierte Beitragserhebung ist genauso wie die Gebührenfinanzierung zwar rechtlich möglich, aber in der konkreten Durchführung mit großen Schwierigkeiten versehen. Es ist unklar, inwiefern die zu Grunde liegenden Kalkulationen vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben werden. Deshalb gibt es auch kaum Beispiele für eine Umstellung auf eine Gebührenfinanzierung (ZWA Eberswalde) oder eine differenzierte Beitragserhebung (WHA Nauen). Bei einem Verzicht auf Beiträge muss immer bedacht werden, dass dann auch die von den Neuanschließern bezahlten Beiträge zurück gezahlt werden müssen. Eine Gebührenfinanzierung führt dann automatisch zu zum Teil drastisch erhöhten Gebühren und damit insbesondere zu einer Belastung der MieterInnen und der Unternehmen und Gewerbetreibenden, was zu einem Standortnachteil werden kann.

Die Akteure vor Ort nicht alleine lassen

Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Brandenburg erkennt an, dass es in der Frage der sog. Altanschließer keine einfachen Antworten geben kann, sondern vor Ort entschieden werden muss. Die Verantwortung für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung liegt bei den Gemeinden und ihren Zweckverbänden. Hier müssen der Situation angepasste tragfähige Lösungen gefunden werden. Gesetzgeberischer Aktionismus mit der Änderung bestehender Gesetze wird die Situation nicht verbessern können und kommt an der grundlegenden, gerichtlich eingegrenzten Problematik nicht vorbei.

Für uns sind in dieser schwierigen Situation Transparenz, Offenheit und Sozialverträglichkeit die wichtigsten Kriterien, die wir im Interesse der Betroffenen von alle beteiligten Handelnden fordern.

Das Land als Gesetzgeber darf sich aber auch nicht aus seiner Verantwortung stehlen. Wir fordern die Landesregierung dazu auf, die Wasser- und Abwasserverbände in dieser auch für sie schwierigen Situation besser zu unterstützen, z.B. mit einer eigenen Internetseite, auf der die rechtlichen Hintergründe dargestellt werden, Handlungsoptionen erklärt werden oder Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet werden können. Hierfür sollte die Landesregierung eine/n Ombudsfrau /-mann einsetzen.

Wir fordern die Verbände ihrerseits auf, ihre Kalkulationen so transparent wie möglich zu machen, damit die BürgerInnen nachvollziehen können, wie ihre kommunale Unternehmen wirtschaften, und dass die erbrachten Leistungen punktgenau abgerechnet werden. Bei möglichen Problemen sollte die Kommunalaufsicht sofort eingeschaltet werden, um gemeinsam mit den Verbänden eine tragfähige, möglichst gerichtsfeste Lösung zu finden. Bei unbilligen Härten sind die Verbände aufgefordert, die vorhandenen Möglichkeiten wie Stundungen oder Erlasse zu nutzen.