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Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg - Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern

Antrag „Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg - Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern“ herunterladen (PDF, 101 KB)

Der Landtag möge beschließen:

Die Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 17. Juni 2020 (GVBl. I Nr. 20) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt: „§ 77a Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern“.

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) An der Sitzung des Landtages teilnehmende Mitglieder können ihre Redebeiträge im Umfang, der der ihnen zugeteilten Redezeit entspricht, bis zum Ende der Aussprache zu Protokoll geben, wenn sie der Präsidentin oder dem Präsidenten als Redner gemeldet worden sind und kein anderes Mitglied ihrer Fraktion zu diesem Beratungsgegenstand das Wort ergreift oder bereits einen Redebeitrag abgegeben hat. Der Beitrag ist im Protokoll entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 gilt nicht für Aussprachen zu Regierungserklärungen und zu Aktuellen Stunden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Aufnahme des eingereichten Redebeitrages ins Plenarprotokoll ablehnen, wenn gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen wird oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden könnten oder der in Satz 1 vorgegebene Umfang überschritten wird. § 36 findet entsprechend Anwendung.“

3. § 61a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 61a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

4. Nach § 77 wird ein neuer § 77a eingefügt:

„§ 77a Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern (1) Sitzungen der Ausschüsse können abweichend von § 77 Absatz 6 unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder per von der Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellter Landtag Brandenburg
Videokonferenztechnik stattfinden. Dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne der §§ 80a und 80b, Sitzungen des Petitionsausschusses und von Untersuchungsausschüssen.

(2) Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Geschäftsordnung.

(3) Sind alle oder einzelne Mitglieder zugeschaltet, wird namentlich abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; geheime Wahlen werden entsprechend § 103 Absatz 2, 3 und 5 durchgeführt.

(4) § 77a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Begründung:

Zu 1. Es handelt sich um redaktionelle Anpassung.

Zu 2. Mit der Regelung soll die Möglichkeit geschaffen und die Bedingungen dafür festgelegt werden, Redebeiträge zu Protokoll zu geben.

Zu 3. Die bestehende Befristung des „§ 61a Beschlussfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen“ soll um sechs Monate verlängert werden.

Zu 4. Aufgrund der Corona-Pandemie sollen weniger Präsenzsitzungen der Ausschüsse des Landtages durchgeführt werden. Dementsprechend sollen Sitzungen der Ausschüsse unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder per Videokonferenztechnik stattfinden. Um diese geschäftsordnungskonform durchführen zu können, sind die vorliegenden Änderungen notwendig.