Mit der Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) durch das Dritte Gesetz zur Änderung landeswahlrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 2023 kann nach dem neuen § 4 Absatz 1 Satz 5 UAG nunmehr die Zahl der stellvertretenden Mitglieder die Zahl der ordentlichen Mitglieder um bis zu ein weiteres stellvertretendes Mitglied für jede Fraktion und Gruppe übersteigen.
Damit der Untersuchungsausschuss zur „Untersuchung der Krisenpolitik der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19“ (UA 7/1) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann, ist der Einsetzungsbeschluss entsprechend anzupassen.
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