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Beschlussfähigkeit des Landtages in Notlagen ermöglichen

Antrag „Beschlussfähigkeit des Landtages in Notlagen ermöglichen“ herunterladen (PDF, 207 KB)

Begründung:

Die aktuelle Pandemie führt vor Augen, dass die bisherige Geschäftsordnung nicht den Fall regelt, falls das Parlament aufgrund akuter Notlagen nicht in vollständiger Besetzung tagen kann oder soll. Diese Regelungslücke soll mit dem Änderungsantrag geschlossen werden.

Der neue § 61a soll es dem Landtag ermöglichen, in einer Notbesetzung zu tagen und die zwingend erforderlichen Gesetze und Anträge beschließen zu können.

Die Notlage muss durch das Präsidium festgestellt werden; sollte das Präsidium nicht be-schlussfähig sein, stellt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit den Vizepräsidenten die Notlage fest.

Der Landtag ist bei Feststellung der Notlage beschlussfähig, wenn mindestens 22 Abgeordnete anwesend sind. Die Widerspiegelung der tatsächlichen Kräfteverhältnisse wird gewahrt, indem den Fraktionen und Gruppen ein Widerspruchsrecht zusteht, sollten nicht die Stärkeverhältnisse der Gruppen und Fraktionen gewahrt sein.

Das in derartiger reduzierter Besetzung tagende Parlament kann die Geschäftsordnung des Landtages nicht ändern.

Die Regelung gilt nur vorläufig und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.