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Ein Corona-Rettungsschirm für die soziale Infrastruktur in Brandenburg!

Antrag „Ein Corona-Rettungsschirm für die soziale Infrastruktur in Brandenburg!“ herunterladen (PDF, 220 KB)

Brandenburgs Träger, Einrichtungen und Angebote aus den Bereichen der Sozialinfrastruktur und ihr Fortbestehen sind überlebenswichtig für das Gemeinwohl in allen Brandenburger Regionen. Es gilt in der „Corona-Krise“ dafür zu sorgen, dass Einnahmeverluste soweit wie möglich ausgeglichen werden, um damit etwaige Schließungen von Einrichtungen und An-geboten oder gar Insolvenzen von Trägern zu verhindern. Die Infrastruktur in den genannten Bereichen wurde mühsam über viele Jahre aufgebaut und ist von unschätzbarer Bedeutung für den sozialen Zusammenhalt in Städten sowie im ländlichen Raum. Sie wird nach der Corona-Krise mehr denn je gebraucht.

Die Landesregierung unterstützt deshalb eine modifizierte und flexible Leistungserbringung der Sozialdienstleister in enger Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten als zuständigen Leistungsträgern. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die vollständige Weiterfinanzierung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte, auch wenn und soweit diese in anderer Form als vereinbart erbracht werden können. Das kann auch ein Einsatz in anderen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie notwendigen Arbeitsbereichen sein. Das Land stellt auch unter diesen Voraussetzungen eine vollständige Kostenerstattung gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem AG-SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) und nach dem AG-SGB XII (Aufgaben der Sozialhilfe) unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen sicher. Ziel ist es, die kommunalen Strukturen der sozialen Dienstleister zu erhalten.

Der Landtag möge daher beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert:

- die verlässliche Erbringung von Sozialleistungen nach dem SGB IX und nach dem SGB XII für die leistungsberechtigten Menschen im Land Brandenburg auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie zu sichern.

- Finanzielle Mittel aus dem „Corona-Rettungsschirm“ zur Verfügung zu stellen für soziale Dienstleister, die nicht unter die Vereinbarungen des SGB IX und XII fallen und auch keinen Antrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) stellen können. Grundlegende Voraussetzung für eventuelle Ausfallzahlungen ist der Nachweis der Existenzbedrohung durch die Corona-Pandemie.

- Maßnahmen zu ergreifen, damit die Frauenhäuser bei coronabedingter Überschreitung ihrer räumlichen Kapazitäten in die Lage versetzt werden, diese temporär aufzustocken.

Begründung:

Die verlässliche Erbringung von Sozialleistungen nach dem SGB IX und nach dem SGB XII ist auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie für die leistungsberechtigten Menschen im Land Brandenburg von großer Bedeutung. Um alle Menschen auch unter diesen erschwerten Bedingungen mit den von ihnen benötigten sozialen Dienst- und Beratungsleistungen versorgen zu können, bedarf es teilweise auch einer modifizierten und flexiblen Leistungserbringung. Diese ist in der Regelfinanzierung anzuerkennen.

Manche Sozialdienstleister fallen gar nicht in den Bereich der Finanzierung nach den Sozialgesetzbüchern. Diese Dienstleister, zum Beispiel im Bereich der familienorientierten Unterstützungsdienste, ambulanten, psychosozialen Dienste, Kontakt- u. Beratungsstellen, Selbsthilfekontaktstellen, Begegnungsstätten, sind somit teilweise in ihrer Existenz bedroht. Sie brauchen Unterstützungsmaßnahmen aus den Rettungsschirmen von Land und Bund.

In den Frauenhäusern steigt der räumliche Bedarf in Folge des erhöhten Aufkommens häuslicher Gewalt und der Notwendigkeit von Abstandsregelungen und Hygieneplänen.