§1 Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot zu sichern, indem umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden und Arbeitskostenvorteile, insbesondere aufgrund fehlender Tarifbindung, ausgeschlossen werden.