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Illegale Mülldeponien in Brandenburg

Kleine Anfrage „Illegale Mülldeponien in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 527 KB)

(Nr. 1671 – Benjamin Raschke) In einer Pressemitteilung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) vom 6.4.2016 berichtet das Ministerium von 108 Standorten, an denen sich illegale Abfalllager befinden. Das MLUL schätzt die Gesamtmenge dieser Abfälle auf 1,6 Millionen Tonnen. Der finanzielle Aufwand, um die Abfälle sachgerecht zu entsorgen, wird auf 160 Millionen Euro geschätzt (100 Euro pro eine Tonne Abfall).

Im Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (ALUL) am 13.4.2016 stellte sich heraus, dass sich die Schätzung in Höhe von 160 Millionen Euro lediglich auf die Beräumung der Abfalllager bezieht, die in der Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt (LfU) liegen. Dabei handelt es sich um 45 Anlagen, die vom LfU nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt wurden. Die Kosten der Beräumung der verbleibenden 63 Anlagen, für die die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind, seien in den 160 Millionen noch nicht enthalten, so Minister Jörg Vogelsänger im ALUL. Auch einem Medienbericht des Recherchekollektivs Correctiv in der Ausgabe der Potsdamer Neuesten Nachrichten vom 14.4.2016 zufolge liegt der Entsorgungsaufwand für die verbliebenen Mülldeponien im Land weit höher als die in der Pressemitteilung genannten 160 Millionen Euro. Die Rede ist dabei von mindestens 320 Millionen Euro für eine Komplettentsorgung aller erfassten Lager. Das Recherchekollektiv geht zudem von mehr als den 108 Anlagen aus, so ist beispielsweise die größte illegale Mülldeponie der GEAB in Bernau nicht aufgeführt.

Ich frage daher die Landesregierung:

I. Datenlage

1. Wie viele bekannte Standorte mit illegalen Abfalllagern befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Brandenburg (bitte alle Standorte mit der genauen Lage, der jeweils zuständigen Behörde und dem Stand der Beräumung auflisten)?
2. Liegen Deponien in Schutzgebieten, wenn ja, welche und werden diese vorrangig zurückgebaut?
3. Der Pressemitteilung des MLUL zufolge führte das LfU für jedes Abfalllager in Landeszuständigkeit eine „nochmalige Begehung und Vor-Ort-Kontrolle“ durch. Dadurch könne bestätigt werden, dass an keinem Standort eine unmittelbare Gefahr für die Schutzgüter Luft, Boden und Grundwasser sowie das bewohnte Umfeld erkennbar sei. Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
a) Wann erfolgten diese Kontrollen (bitte nach Standort und Datum auflisten)?
b) Was genau wurde bei den Kontrollen beprobt, um die Umweltgefährdung und die Gefährdung des bewohnten Umfelds einschätzen zu können (bitte auflisten)?
c) Gibt es für jeden Standort eine Gefahrenabschätzung hinsichtlich:
i. Grundwasserschutz,
ii. Oberflächenwasserschutz,
iii. spontaner exothermer Reaktionen,
iv. Toxikologie (Pestizide, Medikamente, PCB etc.)
d) Gibt es für jeden Standort eine Dringlichkeitsabschätzung und daraus folgende Priorisierung, welche Deponien zuerst zurückgebaut werden müssen? Wenn nein, bis wann soll diese erfolgen?
e) Existiert für jede Anlage eine dezidierte Auflistung der deponierten Stoffe gegliedert nach dem Gefährdungspotential für Anwohnerinnen und Anwohner und die oben genannten Schutzgüter? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wo sind diese öffentlich einsehbar?
f) Welche Informationen liegen der Landesregierung bezüglich der Umweltgefährdung der Standorte/Anlagen vor, für die die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind? Wann wurden hier Kontrollen unter den o.g. Gesichtspunkten durchgeführt?
4. Besteht ein Entsorgungskonzept für den Abfall in den illegalen Deponien? Wenn ja, wo ist dieses einsehbar, wenn nein, bis wann soll dieses erstellt werden?
5. Wie ist die Folgenutzung der geräumten Deponiestandorte geregelt? Gibt es hierfür Konzepte und Entwicklungspläne?

II. Durchsetzung des Verursacherprinzips

6. In wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2000 aufgrund illegaler Abfalllager zu Strafanzeigen? In wie vielen Fällen zu Gerichtsverfahren? Wie oft wurde eine Geldstrafe verhängt? Wie oft kam es zu einer Freiheitsstrafe? (Bitte sowohl illegale Abfalllager in Zuständigkeit des Landes als auch in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte erfassen.)
7. Wie viele Ermittler stehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft für die Verfolgung entsprechender Umweltstraftaten zur Verfügung? Werden diese Ermittler ausschließlich zur Verfolgung von Umweltstraftaten oder auch für andere Aufgaben eingesetzt?
8. Wie beurteilt die Landesregierung die Durchsetzung des Verursacherprinzips anhand der Informationen, die aus den Antworten auf die obigen Fragen hervorgehen?
9. Mit welchen konkreten Maßnahmen bzw. Regelungen gedenkt die Landesregierung, zukünftig den Anfall illegaler Abfalllager deutlich zu verringern und die jeweiligen Verursacher gerichtsfest für die erforderliche Beräumung und Sanierung der betroffenen Standorte haftbar zu machen?

III. Zusammenarbeit mit den Kommunen

10. Welche Schritte gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Beräumung der illegalen Abfalllager, die nicht in Landesverantwortung stehen, zu unterstützen?
11. Inwieweit erfolgten bereits Abstimmungen zwischen der Landesregierung und den Kommunen bezüglich der Beräumung illegaler Abfallanlagen?
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 03. Mai 2016?