Zum Inhalt springen

Kleine Anfrage: Kahlschläge im Brandenburger Wald - zur Umsetzung des Waldgesetzes

Kleine Anfrage „Kahlschläge im Brandenburger Wald - zur Umsetzung des Waldgesetzes“ herunterladen (PDF, 117 KB)

Laut Brandenburgischem Waldgesetz sind Kahlschläge über 2 Hektar verboten. Aus Gründen des Waldschutzes, zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand sowie aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes sind Ausnahmen zulässig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Kahlschläge wurden im Zeitraum 2015 bis 2020 bei den unteren Forstbehörden angezeigt bzw. durchgeführt und welche Flächengrößen waren betroffen? Bitte differenzieren nach Landeswald und Privatwald.

2. Mit welchen Anteilen wurden die jeweiligen Ausnahmebegründungen (Waldschutz, Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand, Arten- und Biotopschutz) genannt?

3. Wie werden die benachbarten Flächen beim Anlegen von Kahlschlägen entsprechend § 10, Abs. 1, Satz 3 (LWaldG) berücksichtigt?

4. Erfolgt eine Kontrolle zur Einhaltung der Wiederbewaldungspflicht bei anzeigepflichtigen und nicht-anzeigepflichtigen Kahlschlägen?

5. Gibt es im Vorfeld eine obligatorische fachliche Beratung zur Wiederbewaldung für Privatwaldbesitzer*innen?

6. Inwiefern greift im Falle von Kahlschlägen die Eingriffs- und Ausgleichregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz? Beantwortung bitte mit Begründung.