Kleine Anfrage „Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Erkenntnisse und Maßnahmen der Landesregierung zu illegalen Wildtötungen in Brandenburg“ (Drucksache 6/3451) - Recht auf Auskunft“ herunterladen (PDF, 761 KB)
(Nr. 1588 – Benjamin Raschke) Aus den Antworten der Landesregierung auf die oben genannte Anfrage (Drucksache 6/3451) geht unter anderem hervor, dass illegale Wildtötungen nicht gesondert kriminalstatistisch erfasst werden. Aufgrund dessen verfügt die Landesregierung nur über eine unzureichende Datenlage hinsichtlich der Fälle illegaler Wildtötungen in Brandenburg.
Darüber hinaus liegt der Landesregierung – nach Aussage der Antwort – eine Reihe von Daten nicht vor, weil in diesen Fällen seit 2013 die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Hierzu weise ich darauf hin, dass sich die Antwortpflicht der Landesregierung nach Art. 56 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV Brandenburg) auf diejenigen Bereiche bezieht, „für die die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Ihr Verantwortungsbereich erstreckt sich auf die Mitglieder der Landesregierung und auf alle Einrichtungen und Personen, die der Aufsicht oder Weisungsbefugnis der Landesregierung unterliegen“*.Die entsprechenden Vorschriften zur Weisungsbefugnis im Naturschutz finden sich im Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (§31) iVm der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§121).
Um die Möglichkeiten und Grenzen einer konsequenten Ahndung illegaler Wildtötung in Brandenburg besser zu verstehen, frage ich die Landesregierung:
1. Zu Frage 1: In der Antwort schreibt die Landesregierung, der Anteil der Fälle illegaler Verfolgung und/oder Tötung von Wildtieren (inklusive Greifvögeln) an den Straftaten im Umwelt- und Verbraucherschutzsektor insgesamt könne aufgrund der Zusammenführung in einem Summenschlüssel nicht genau angegeben werden.
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung angesichts dieser unzureichenden Datenlage für den konsequenten Vollzug des Artenschutzes in Brandenburg?
b) Ist die Landesregierung durch die FFH- bzw. die Vogelschutz-Richtlinie dazu verpflichtet, gegenüber der Europäischen Kommission Bericht über die Größenordnung der illegalen Wildtötungen im Land Brandenburg zu erstatten?
2. Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen über die Fälle illegaler Verfolgung vor, die seit 2013 von den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten erfasst werden (s.o.).
a) In welcher Größenordnung liegen nach Rücksprache mit den Landkreisen und kreisfreien Städten die weiteren Fälle illegaler Verfolgung von Wildtieren, die von ihnen seit 2013 erfasst wurden?
b) Erfolgen zu dieser Fragestellung regelmäßig Abfragen an die Landkreise und kreisfreien Städte (z.B. an die unteren Jagdbehörden)? Wie bewertet die Landesregierung, dass es keinerlei zentrale Datenerfassung beim Landesamt für Umwelt (LfU) gibt?
c) Liegen dem LfU Informationen darüber vor, um welche Tierarten es sich bei den unter 2. aufgelisteten Fällen illegaler Nachstellung von geschützten, im Land Brandenburg wildlebenden Vogel- und Säugetierarten handelt (bitte nach Methode, Tierart und Landkreis auflisten)?
d) Welche Motivationen waren hinter den Taten erkennbar (z.B. vermeintliche Konkurrenz mit Nutztierhaltung)?
3. Zu Frage 3: Für die Einzelausnahmegenehmigungen für die Entnahme geschützter Arten können uns in der Antwort nur Zahlen zu denjenigen Ausnahmen genannt werden, die vom LfU erteilt wurden. Diese beziehen sich nur auf Forschung, Lehre etc. In allen anderen Fällen seien die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig (s.o.).
a) Sind seit dem 1. Juli 2013 Abfragen an die Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt worden mit dem Ziel Kenntnis darüber zu erlangen, wie viele einzelne Ausnahmegenehmigungen die Landkreise und kreisfreien Städte erteilen?
b) Wie viele einzelne Ausnahmegenehmigungen sind nach Information der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt?
c) Mit welchen Gründen hat das heutige LfU bis zum 30. Juni 2013 Einzelausnahmegenehmigungen erteilt?
d) Wie viele Biber und Kormorane sind nach Schätzung der Landesregierung seit den allgemeinen Ausnahmegenehmigungen von 2013 und 2015 entnommen oder getötet worden?
4. Zu Frage 4: Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung angesichts der Aufklärungsquote von nur 30-40% im Bereich der Jagdwilderei zu ergreifen?
5. Zu Frage 5: Die Landesregierung schreibt, ihr lägen keine Erkenntnisse zur Ahndung von Straftaten vor, die das Verfolgen und Töten von Wildtieren zum Gegenstand haben. Kann die Landesregierung anhand eines Beispiels veranschaulichen, welche Konsequenzen sich für TäterInnen ergeben, denen Straftatbestände der Wilderei bzw. Straftatbestände nach §§ 71 und 71a
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nachgewiesen werden konnten?
6. Zu Frage 9: Das Landeskriminalamt (Dezernat „Wirtschafts- und Umweltkriminalität“) übernimmt lediglich im Rahmen von Einzelfallentscheidungen die Bearbeitung von Straftaten gemäß Bundenaturschutzgesetz. In wie vielen Fällen und aus welchem Anlass wurde seit dem 1.1.2010 im Rahmen von Einzelfallentscheidungen das Landeskriminalamt eingeschaltet, um Straftaten im Zusammenhang mit der illegalen Tötung von Wildtieren zu bearbeiten?
7. Zu Frage 11: Welche Daten und Erkenntnisse liegen der landesweiten Koordinationsstelle für FFH-Monitoring und Datendokumentation mit Blick auf die illegale Verfolgung und Tötung von Wildtieren, speziell Wölfen, vor?
* 1 Vgl. Lieber-Kommentar zur Verfassung des Landes Brandenburg, S. 354f.