Vorbemerkung des Fragestellers: Waffen jeglicher Art, insbesondere aber solche deren Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf, in Händen von Extremistinnen und Extremisten stellen eine große Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dar.
So zählen neben den Bemühungen den illegalen Waffenbesitz einzudämmen die waffen- rechtlichen Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse, zur Überprüfung und auch zum Wider- ruf solcher Erlaubnisse und Einziehung von Waffen zu den wichtigsten Beiträgen zur Entwaffnung von Extremistinnen und Extremisten. Die jeweilige Erteilung oder der jeweilige Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse stellen Einzelfallentscheidungen dar.
Im Koalitionsvertrag von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen ist sich die Koalition hinsichtlich des legalen Waffenbesitzes einig, dass die Zugehörigkeit zu einer verfassungs- feindlichen Organisation oder Gruppierung grundsätzlich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen soll.
Bei der Beurteilung von Sachverhalten in waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren, an denen Mitglieder einer nicht verbotenen und als extremistischer Verdachtsfall eingestuften Partei beteiligt sind, könnten zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und Az. 22 K 4909/23 bei der Rechtsanwendung behilflich sein. Danach sind Mitglieder einer Partei, die im Verdacht steht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen, nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig anzusehen, auch wenn die Partei nicht verboten wurde.