Kleine Anfrage „Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung laut § 106 Fünftes Sozialgesetzbuch“ herunterladen (PDF, 79 KB)
(Nr. 1779 – Ursula Nonnemacher) Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regresse werden bei künftigen Ärztinnen und Ärzten laut einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter 12.000 Medizinstudierenden als eines der größten Investitionshemmnisse für die Niederlassung als Vertragsarzt / Vertragsärztin empfunden. Eine weitere Umfrage der KBV belegt jedoch auch, dass bei 2,7 Prozent der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2007 ein Richtgrößenverfahren eingeleitet wurde und im Schnitt weniger als ein Prozent der Ärztinnen und Ärzte von Regressen betroffen sind. Diese Diskrepanz zwischen der wahrgenommenen Existenzbedrohung und den tatsächlichen Regressen verhindert eine objektive Diskussion der Problematik und trägt zur Verzerrung des Gesamtbildes bei. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel dürfen nur in einem bestimmten Umfang verordnet werden. Zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen fachgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen.
Gleichzeitig sind die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen zu überwachen. Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 Fünftes Sozialgesetzbuch (Auffälligkeitsprüfung) sowie durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens 2 v. H. der Ärztinnen und Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).
In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 17/6879) wird dargestellt, dass im Arzneimittelbereich 0,7 % bzw. 0,5 % der ärztlichen Praxen in den Jahren 2007 bzw. 2008 von Regressen betroffen gewesen seien. Eine Aufgliederung der Prüfungs- und Regressfälle nach verschiedenen Kriterien erfolgte nicht. Stattdessen verweist die Bundesregierung darauf, dass für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Vertragspartner der Selbstverwaltung auf Landesebene zuständig seien und deren Aufsicht bei den für die Sozialversicherungen zuständigen oberen Verwaltungsbehörden der Länder läge.
Ich frage die Landesregierung:
1. a) Wie viele Auffälligkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V wurden seit der Einführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung pro Jahr im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg durchgeführt?
b) Wie groß ist der Anteil der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, deren Verordnungen pro Jahr einer Auffälligkeitsüberprüfung unterzogen werden (bitte pro Arztgruppe aufschlüsseln)?
2. a) Wie viele Zufälligkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V wurden seit der Einführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung pro Quartal im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg durchgeführt?
b) Wie groß ist der Anteil der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die pro Quartal einer Zufälligkeitsüberprüfung unterzogen werden (bitte pro Arztgruppe aufschlüsseln)?
3. a) Wie hat sich die Zahl der Prüfverfahren seit der Einführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg entwickelt?
b) Wie hat sich die Zahl der gezielten Beratungen nach § 106 Fünftes Sozialgesetzbuch in den Jahren 2007, 2008, 2009 im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg entwickelt?
c) Wie hoch war in den Jahren 2007, 2008, 2009 der Anteil von gezielten Beratungen auf Grund einer Überschreitung der maximalen Verordnungsmenge
- bei Erst- und Folgeverordnungen von Heilmitteln?
- bei Arzneimitteln?
d) In wie vielen Fällen erfolgten in den Jahren 2007, 2008, 2009 nach der Stellungnahme der Ärztinnen und Ärzte keine weiteren Maßnahmen und aus welchen Gründen?
4. a) In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2007, 2008, 2009 im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg ein Regressverfahren eingeleitet?
b) Wie viele Regresse wurden in den Jahren 2007, 2008, 2009 ausgelöst in Folge der Überschreitung der maximalen Verordnungsmenge bei
- Erst- und Folgeverordnungen von Heilmitteln?
- bei Arzneimitteln?
c) Wie viele Ärztinnen und Ärzte erhielten in den Jahren 2007, 2008, 2009 einen Regressbescheid und in welcher Höhe (bitte Spannbreite angeben)?
d) Welchen Anteil hatten die jeweiligen Arztgruppen bei den Regressbescheiden in den Jahren 2007, 2008, 2009?
e) Welche Aussagen können zu Häufungen von Regressen getroffen werden, beispielsweise ob diese eher in städtischen oder ländlichen Regionen vorkommen?
f) Welchen Anteil bei den Regressen infolge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB V haben die in § 106 Abs. 2a SGB V genannten Maßstäbe?
5. a) Wie viele Ärztinnen und Ärzte haben in den Jahren 2007, 2008, 2009 gegen einen Regressbescheid Widerspruch beim Beschwerdeausschuss eingelegt?
b) Wie viele dieser Ärztinnen und Ärzte hatten mit dem Widerspruch beim Beschwerdeausschuss Erfolg (Aufschlüsselung nach Verzicht auf Regress oder Reduktion der
Summe)?
c) Wie viele dieser Ärztinnen und Ärzte hatten mit dem Widerspruch beim Beschwerdeausschuss keinen Erfolg und wie viele davon haben daraufhin Klage beim Sozialgericht eingereicht?
d) Wie viele der vor den Sozialgerichten klagenden Ärztinnen und Ärzte hat mit der Klage Erfolg? Wie viele Klagen sind noch nicht entschieden?
6. a) Wie hoch ist der Anteil von verordnenden Ärztinnen und Ärzten, die Praxisbesonderheiten geltend machen? b) Wie häufig werden Praxisbesonderheiten, die zu einem Vorwegabzug von Verordnungskosten führen, erst im Nachhinein im Rahmen eines Prüfverfahrens geltend gemacht?
7. a) Werden die von den Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüssen nach § 106 Abs. 7 SGB V einmal jährlich zu erstellenden und der jeweiligen Aufsichtsbehörde vorzulegenden Übersichten über die Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen veröffentlicht bzw. wem werden sie zur Verfügung gestellt?
8. a) Welche Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg sind der Landesregierung bekannt, um in der niedergelassenen Ärzteschaft Transparenz über den tatsächlichen Umfang von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressen herzustelllen