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Marie Luise von Halem spricht zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV), zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz

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- Es gilt das gesprochene Wort ! -

Anrede,

Beim Thema Glücksspiel sind wir eher vom Pech verfolgt: Der Europäische Gerichtshof hatte den letzten deutschen Staatsvertrag wegen der Regelung zum staatlichen Monopol bei Sportwetten im September 2010 gekippt. Das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren werde damit nicht in zusammenhängender und systematischer Weise verfolgt.

Der Gerichtshof hat aber auch mehrfach klargestellt, dass ein Glücksspielmonopol mit dem EU-Recht in Einklang stehen kann. Dafür muss es sich konsequent an übergeordneten Interessen des Allgemeinwohls wie zum Beispiel der Suchtprävention orientieren.

Wir Grüne wollen am staatlichen Lottomonopol festhalten. Die Suchtprävention muss allerdings die maßgebliche Orientierung sein.

Die aber kommt gerade bei den jetzt neu zu legalisierenden Sportwetten im Internet zu kurz. Die Regelungen des Staatsvertrages sind lasch und anbieterfreundlich. Die Begrenzung der Konzessionen auf 20 Anbieter verdient nicht die Bezeichnung „Begrenzung" – alle auf dem nach deutschem Recht bisher illegalen Markt tätigen zwölf Online-Anbieter und noch mehr werden so eine Konzession erhalten und zukünftig legal tätig sein können.

Die Erhöhung der Zahl der Anbieter von sieben im ersten Vertragsentwurf auf nun zwanzig ist ebenso willkürlich wie die Senkung der Glücksspielabgabe auf Druck der EU-Kommission und der Wettlobby von ursprünglich 16,66 Prozent auf 5 Prozent des Spieleinsatzes. Der Hauptgewinner der Liberalisierung des Schwarzmarktes ist deshalb nicht der Fiskus, sondern es sind die Sportwettenanbieter. Dem Staat hingegen drohen die sozialen Folgekosten: Therapie und Reha für Süchtige, Begleitkriminalität, usw.

Unverständlich ist, warum der Vertrag Werbung für Sportwetten im Fernsehen und Internet grundsätzlich zulässt, außer bei bei Liveübertragungen von Sportveranstaltungen. In weiteren Sport- oder auch Jugendsendungen ist sie zulässig. Damit steigt der Wettanreiz, zumal Jugendliche als besonders anfällig für Sportwetten gelten. Die Zulassung von Live-Wetten während Sportereignissen - zumindest auf das Ergebnis - ist ebenfalls wegen des hohen Suchtpotentials sehr problematisch.

Aus Brandenburg zuerst das Positive: Glücksspiel-Erlaubnisse nach dem Brandenburgischen Glückspielausführungsgesetz können bei Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler über die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. Es sollen auch höhere Abgaben für Glücksspiel und Sportwetten als beim ländereinheitlichen Verfahren des Glücksspielstaatsvertrages (§ 3 (5) BbgGlüAG) abgeschöpft werden.

Leider gibt es jedoch keine konkrete Regelung zur Finanzierung der Suchtprävention und anderer gemeinnütziger Zwecke, wie z.B. eine Betragsfestlegung per Rechtsverordnung durch Gesundheits- und Finanzministerium. So entsteht der Eindruck, dass die Suchtprävention beim Glücksspiel einen erheblich geringeren Stellenwert einnimmt als die Sanierung des Landeshaushaltes.

Die Einführung eines Lottomittelbeirates würde eine stärkere parlamentarische Kontrolle auf die Verteilung der Lottogelder ermöglichen, die bisher eher als Portokasse der Landesregierung fungieren. Demokratische Kontrolle gäbe es nur bei unserem Änderungsantrag!

Um noch einmal nach Möglichkeiten für bessere Suchtprävention suchen zu können, haben wir uns im Hauptausschuss gemeinsam mit der FDP für eine Anhörung zum brandenburgischen Spielhallengesetz eingesetzt.

Gegen die Gründung einer Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder ist nichts einzuwenden. Der stimmen wir zu.

Beim Glücksspielstaatsvertrag und den Brandenburgischen Ausführungsgesetzen enthalten wir uns. Ob wir bei den Spielhallen noch mit Glück spielen, werden wir sehen.