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Ursula Nonnemacher spricht zum Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschrifen

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- Es gilt das gesprochene Wort !

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren!

Wie bereits bei der 1. Lesung des Gesetzentwurfes im Februar diesen Jahres betont, ist die grundsätzliche Intention, nämlich die lange angemahnte Zusammenführung der Datenschutzaufsicht für den öffentlichen und privaten Bereich überfällig, richtig und begrüßenswert. Wir hatten am 22. Februar jedoch bereits auf das Problem der Rechtsaufsicht hingewiesen und einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht. Wir sahen die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Rechtsaufsicht durch den Innenminister als nicht vereinbar mit der im Artikel 28 Abs. 1 der EU-Datenschutzrichtlinie geforderten „völligen Unabhängigkeit“ der Kontrollbehörde an und schlugen vor, diese an höherer Stelle bei der Landesregierung anzusiedeln.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2010 (Az.: C-518/07) hat diese Bedenken in eindrucksvollster Weise bestätigt und die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde dahingehend interpretiert, dass jegliche Art der staatlichen Aufsicht als europarechtswidrig anzusehen ist.

Wir haben unseren Änderungsantrag daraufhin modifiziert und die im ersten Gesetzentwurf festgeschriebene Rechtsaufsicht darin ersatzlos gestrichen. Die Koalitionsfraktionen haben einen partiell deckungsgleichen Änderungsantrag in die Sitzung des Innenausschuss am 15.4.2010 eingebracht und es erfüllt mich mit großer Freude, dass zumindest die völlige Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten von staatlicher Aufsicht von allen Fraktionen einstimmig befürwortet wurde.

Leider hat der zweite Teil unseres Änderungsantrages, nämlich das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht als oberste Landesbehörde auszugestalten, nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Als eine Fraktion, die die Bedeutung des Datenschutzes immer wieder betont, bedauern wir sehr, dass diese Stärkung der Rechtsstellung des Landesbeauftragten nicht vollzogen wurde. Wir glauben zudem, dass der Intention des EuGH-Urteils zur völligen Unabhängigkeit der Amtsführung der Datenschutzkontrollstellen dadurch Rechnung getragen wird, dass Entscheidungshoheit bei Haushalt, Personal und Organisation besteht. Dies und die erforderlichen Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnisse wären bei einer obersten Landesbehörde gegeben.

Die jetzt vorgelegte Fassung des Gesetzentwurfes stellt zweifellos einen Fortschritt dar, auch wenn wir uns weitergehende Regelungen gewünscht hätten. Meine Fraktion wird sich deshalb der Stimme enthalten.