- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
„Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht im Herzen der Mitmenschen“ (Albert Schweitzer).
Mit dem Ende des Lebens setzt sich wohl kaum jemand gerne auseinander - führt uns doch die heutige Debatte vor Augen, dass unsere Zeit auf der Erde begrenzt ist. Mit dem Bestattungsgesetz diskutieren wir über einen ethisch äußerst kontroversen Gegenstand. Hier treffen unterschiedliche religiös geprägte Ansichten auf laizistische Weltanschauungen wie den Humanismus. Anders als z.B. in Bayern bekennt sich in Brandenburg nur knapp ein Fünftel der Einwohnerinnen und Einwohner zu einer Religion – damit stehen wir deutschlandweit auf dem letzten Platz. Es gilt also, im Gesetz einen Kompromiss zu finden, der den gesellschaftlichen Wandel im Umgang mit Bestattungen aufnimmt, ohne dabei bestimmte Gruppen zu bevormunden.
Im Mittelpunkt unserer heutigen Ausführungen steht ein würde- und pietätvoller Umgang mit Toten. Wir haben zu den vorgelegten Änderungen der Landesregierung in unserer Fraktion ausgiebig diskutiert und festgestellt, dass sich bei einigen besonders sensiblen Antragsinhalten Mehrheiten überfraktionell ergeben sollten. Konkret geht es bei den Abgeordnetenanträgen um die Frage einer generellen Bestattungspflicht, einer Reduzierung der Gewichtsgrenze, ab der eine Bestattungspflicht greifen soll sowie die Möglichkeit der Ascheentnahme zur Herstellung sogenannter „Erinnerungsdiamanten“. Erfreulicherweise gibt es einen Konsens zu diesem Vorgehen mit den Kolleginnen und Kollegen in den Fraktionen der CDU, Linken und SPD. Ich möchte mich an dieser Stelle bei Ihnen für die gute überfraktionelle Zusammenarbeit bedanken.
Wir Bündnisgrünen halten die vorgesehenen Änderungen des Bestattungsgesetzes in weiten Teilen für richtig und geboten. Hierzu zählt die Möglichkeit, die letzte Ruhe auch in Grüften und Mausoleen zu finden und damit zum Erhalt dieser Denkmäler beizutragen. Auch eine gesetzliche Klarstellung, dass Urnenwände (Kolumbarien), die bereits seit längerem verwendet werden, zulässig sind, war überfällig.
Um den besonderen Anforderungen von Menschen muslimischen oder jüdischen Glaubens an eine Bestattung gerecht zu werden, ist eine Anpassung von § 22 notwendig. Dieser regelt die Voraussetzungen, die für eine Bestattung erfüllt sein müssen. Bisher mussten vor der Beisetzung mindestens 48 Stunden seit Eintritt des Todes vergangen sein. Diese Vorschrift steht dem Gebot einer möglichst raschen Bestattung im Judentum und Islam, aber auch im Jesidentum entgegen. Wie Frau Dr. El-Menouar von der Bertelsmann-Stiftung während der Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales betonte, sei die nun vorgesehene Kann-Regelung für religiös begründete Ausnahmen von der 48 Stunden-Regel zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch weit entfernt von der Lösung in Nordrhein-Westfalen. Dort besteht eine Mindestfrist von nur 24 Stunden, nach der ohne eine Begründung bestattet werden darf. Wir sollten uns in Anbetracht der steigenden Anzahl muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger fragen, ob eine solche Regelung nicht auch für Brandenburg erstrebenswert ist.
An der Anzahl der gestellten Änderungsanträge sehen Sie, dass der Gesetzentwurf den Vorstellungen zahlreicher Abgeordneter von einer angemessenen Bestattung nicht gerecht wird. Auch wir haben Verbesserungsvorschläge gemacht, u.a. zur Herkunft der Grabsteine.
Von Norbert Blüm, den Sie sicherlich noch als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Gedächtnis haben, ist folgende Frage überliefert: „Wollen Sie, dass ihre Großmutter unter dem Blut indischer Kinder begraben wird?“ Ich bin mir sicher, dass niemand diese Frage mit Ja beantworten wird. Um dies möglichst auszuschließen und den Forderungen der Internationalen Arbeitsorganisation nachzukommen, stellte unsere Fraktion einen Änderungsantrag, der ein Verbot der Verwendung von Grabsteinen und Grabumrandungen aus Kinderarbeit vorsieht. Als Nachweis für eine faire Herkunft sollten bewährte Zertifikate wie das Fair Stone- oder das Xertifix-Siegel dienen. Baden-Württemberg, Bayern, Bremen sowie das Saarland besitzen bereits entsprechende gesetzliche Regelungen. Für uns ist vollkommen unverständlich, weshalb unser Antrag dennoch keine Mehrheit im Innenausschuss fand. Das vorgebrachte Argument, eine Sicherstellung der Herkunft frei von Kinderarbeit sei durch Siegel nicht zu gewährleisten, trägt nicht ausreichend, da derartige Zertifizierungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verbesserung der Produktionsbedingungen gewährleisten. Andere Bundesländer haben ja auch nicht wegen antizipierter angeblicher Vollzugsdefizite auf eine solche Regelung verzichtet. Wenn wir heute über das brandenburgische Bestattungsgesetz sprechen, sollten wir nicht vergessen, dass Würde ein global gültiger Begriff ist – dieser gilt sowohl für Kinder, die in den Steinbrüchen Indiens und Chinas arbeiten als auch für unsere Angehörigen in Brandenburg. Wir stellen deshalb unseren Änderungsantrag im heutigen Plenum nochmals zur Abstimmung.
Der Verlust des eigenen Kindes durch eine Tot- oder Fehlgeburt ist eines der schmerzhaftesten Ereignisse, welches Eltern widerfahren kann. In der vergangenen Sitzung des Innenausschusses wurde ein weiterer, von uns mitgezeichneter Änderungsantrag beraten, der vorsieht, dass die Geburtseinrichtung mindestens einen Elternteil in dieser absoluten Ausnahmesituation über die Möglichkeit einer freiwilligen Bestattung informiert. Damit soll sichergestellt werden, dass Mutter und/oder Vater trotz der dominierenden Trauer über ihr Recht aufgeklärt werden. Der Antrag wurde im Innenausschuss angenommen und das Anliegen findet sich auch im Gruppenantrag 6/9065 zur Absenkung der Bestattungspflicht auf 500g wieder. Die einschlägigen Gruppenanträge wurden ja von den Kolleg*innen zu Beginn der Aussprache vorgestellt.
Eine weitere lebhafte Diskussion während der Anhörung drehte sich um die ärztliche Leichenschaupflicht. Herr Dr. Reinhold, Vertreter des Landesverbands Ärztlicher Leiter Rettungsdienst hob die Problematik hervor, dass Notärztinnen und Notärzte, die während eines Einsatzes mit Verstorbenen konfrontiert werden, zu viel Zeit für die Organisation der ausführlichen Leichenschau aufwenden müssen. Bisher ist, z. B. wenn ein weiterer Notruf eingeht, vom Notarzt ein vorläufiger Totenschein auszufüllen, der fast so ausführlich ist wie der endgültige Totenschein. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass die ausführliche Leichenschau durch eine andere qualifizierte Person durchgeführt wird. Dieser Bürokratieakt kostet wertvolle Minuten, die für die Rettung noch lebender Menschen verloren gehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie versprach nach der Anhörung, eine Vereinfachung der Anwendung des vorläufigen Totenscheines zu prüfen. Wir hoffen, dass diese Prüfung wohlwollend ausfällt und eine praktikablere Regelung in die Leichenschaudokumentationsverordnung aufgenommen wird. Der etwas konfuse Änderungsantrag der AfD-Fraktion versucht sich dieses Problems anzunehmen. Wir ziehen es vor, auf die Ausführungsbestimmungen des MASGF zu setzen.
Übermorgen findet die dritte Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes statt. Auch dabei werden die Abgeordneten unserer Fraktion allein ihrer Gewissensentscheidung folgen.