- Es gilt das gesprochene Wort! -
Anrede!
Die Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums zur Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung in Brandenburg wird von unserer Fraktion prinzipiell begrüßt. Sie ergibt sich aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, bei dessen Verabschiedung die Länder vehement auf mehr Beteiligung gedrungen hatten. Neu ist, dass die Akteure bei der Aufstellung und Anpassung von Bedarfsplänen in der ärztlichen Versorgung regionale Versorgungsbedürfnisse, raumplanerische Aspekte und die demografischen Entwicklung berücksichtigen sollen. Das war bei der Bedarfsplanung bisher nicht der Fall.
Um die Gesundheitsversorgung in Brandenburg zu verbessern, werden Beteiligte des gegliederten Systems der medizinischen Versorgung zusammenarbeiten und Empfehlungen zu sektorübergreifenden Versorgungsfragen aussprechen. Die Beschlüsse des gemeinsamen Gremiums sind aber für die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen sowie deren Träger nicht unmittelbar verbindlich.
Eine Ausgestaltung durch ein Landesgesetz ist für das Landesgremium nicht zwingend erforderlich, wie die Landesregierung selbst darlegt. Eine Fortführung informeller Gespräche beispielweise im Rahmen der schon bestehenden “Spitzengespräche zur künftigen Sicherstellung der medizinischen Versorgung“, hätte dem richtigen Anliegen auch Genüge getan.
Als ständige und stimmberechtigte Mitglieder sieht der Gesetzentwurf VertreterInnen folgender Institutionen vor:
- das Gesundheitsministerium
- Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie Ersatzkassen
- die Kassenärztliche Vereinigung
- die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg und
- die kommunalen Spitzenverbände.
Die vier Erstgenannten sind vom Bundesgesetzgeber obligatorisch vorgesehen.
Dazu sollen als nicht-stimmberechtigte, aber mit Mitberatungsrecht ausgestattete Mitglieder Personen von Patientenorganisationen (d. h. Organisationen der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Erkrankungen), die Landesärztekammer und der für Brandenburg zuständige Regionalverband des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe e. V. kommen.
Der §90a SGB V lässt dem Landesgesetzgeber größtmögliche Freiheiten, wie das Landesgremium ausgestaltet werden kann. Die Anzahl der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder kann frei festgelegt werden, auch ist die hier vorgesehene Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.
An dieser Stelle ergeben sich Fragen über die Beteiligung der unterschiedlichen Akteure. Das Argument, das Gremium solle „schlank und effizient konzipiert“ sein, erscheint da eher vorgeschoben. Wir sehen es als notwendig an, auch die beratenden Mitglieder mit Stimmrecht auszustatten und über weitere Beteiligte nachzudenken wie etwa Vertreter der häuslichen Pflege, Psychotherapeutinnen und andere medizinische Assistenzberufe.
Die Chance eines solchen Landesgremiums, möglichst sektoren- und berufsgruppenübergreifende Versorgungskonzepte zu beraten und zu empfehlen, schätzen wir – wie gesagt – sehr. Die Ansiedlung der Geschäftstelle im MUGV halten wir auch im Sinne der Effizienz und Steuerung für angemessen. Allerdings hätte ich es sehr begrüßt, wenn dazu in gewissem Umfang Ressourcen zur Versorgungsforschung vorgesehen worden wären. Dass die Landesregierung die vollständige Neutralität im Aufgabenbestand betont und sogar Kosten für Gutachten und Aufwandsentschädigungen auf alle Mitglieder des Gremiums verteilt, ist aber schon sehr minimalistisch.
Im Endeffekt wird für einen schon informell funktionierenden Gesprächskreis ein überflüssiges Gesetz geschaffen und jeder Ansatz zu einer ambitionierten Versorgungsforschung aus Kostengründen im Keim erstickt. Immerhin erweckt ein Gesetzgebungsprozess den Anschein von Aktivität. Leute, wir tun was!
Wir stimmen der Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur weiteren Erörterung der angesprochenen Problemfelder zu.