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Ursula Nonnemacher spricht zur Novellierung des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz

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- Es gilt das gesprochene Wort !

Das „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg“, vereinfacht auch PsychKG genannt, sieht in den §§ 33 und 49 Besuchskommissionen vor. Ursprünglich sollten diese Besuchskommissionen – einberufen vom Gesundheitsminister in Einvernehmen mit Innen- und Justizminister für die Dauer für 5 Jahre – überprüfen, ob die mit einer gerichtlich angeordneten Unterbringung verbundenen Aufgaben eines Krankenhauses erfüllt und die Rechte der so untergebrachten Personen gewahrt sind.

In der letzten Novelle vom 5. Mai 2009 wurden die Aufgaben der Besuchskommissionen wesentlich erweitert und ihnen umfangreiche Kontrollbefugnisse zugestanden. So sollen sie sich jetzt auch um zivilrechtliche Unterbringungen in Heimen und Krankenhäuser, um die Überprüfung der Behandlungsbedingungen aller psychiatrischen Patienten, also auch der nicht untergebrachten, und um die Einhaltung der Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung („PsychPV“) kümmern.

Diese Kontrollbefugnis, ob die Personalausstattung der Krankenhäuser und die Stellen- und Dienstpläne den Anforderungen der PsychPV genügen, stellte bei der Novelle im letzten Jahr einen erheblichen Paradigmenwechsel dar. Ebenso wie die Ausweitung des Arbeitsfeldes der Besuchskommission (...) „auf alle psychisch kranken und seelisch behinderten Patienten unabhängig von den Umständen ihres Klinikaufenthaltes (...)“ normativ gesehen nicht in ein Gesetz passt, welches ursprünglich für gerichtlich untergebrachte Personen gedacht war.

So begrüßenswert und ehrenwert die Ausweitungen der Rechte der Besucherkommissionen auch ist, so waren damit schon erhebliche Konflikte vorprogrammiert. Stellt schon die Überprüfung der Behandlungsbedingungen aller psychiatrischen Patienten eine erheblich Überfrachtung einer meist einmal jährlich agierenden Kommission dar, so gerät sie durch die Überprüfung der Vorgaben der PsychPV vollends in die ökonomische Schusslinie zwischen Klinikbetreibern und Kostenträgern. Die angeführte Auffassung der Landeskrankenhausgesellschaft, die Tätigkeit der Kommission erstrecke sich entgegen des Wortlautes des Gesetzes nur auf die gerichtlich untergebrachten Personen, zeigt die Konfliktlinie auf. Dass die Zusammenarbeit der Besucherkommissionen und der Kliniken im vergangenen Jahr zu wünschen übrig ließ, erscheint nahe liegend.

Die vorliegende Novelle greift zu sehr einfachen Lösungsmustern. Um den Widerstand der Klinikbetreiber zu unterlaufen wird der §33 zu den Besucherkommissionen aus dem Abschnitt 3 der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gestrichen und leicht modifiziert in den Abschnitt 1 Allgemeines integriert. Ob Pflegesatzverhandlungen durch solch juristische Taschenspielertricks positiv zu beeinflussen sind, erscheint zweifelhaft.

Unsere Fraktion hat höchste Sympathie für eine gute Personalausstattung psychiatrischer Einrichtungen und für die Umsetzung der PsychPV. Wir unterstellen auch den Koalitionsfraktionen die besten Absichten bei der Vorlage der Novelle. Trotzdem gibt es hier viele methodische Schwächen. Die Kommissionen können nicht für Fragen der Krankenhausfinanzierung herangezogen werden, außerdem können unangemeldete Besucherkommissionen nicht vorab die Einwilligung von BetreuerInnen zur Akteneinsicht einholen. Wir empfehlen eine Überarbeitung der Vorlage.