(Nr. 135) Der justizpolitische Sprecher der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN BENJAMIN RASCHKE hat Zweifel daran geäußert, dass bei der gemeinsamen Unterbringung von Brandenburger und Berliner Jugendlichen in der Berliner Jugendarrestanstalt Lichtenrade die modernen Standards des brandenburgischen Jugendarrestgesetzes umgesetzt werden können. „Der Entwurf des Staatsvertrages über die Errichtung der gemeinsamen Jugendarrestanstalt in Berlin lässt hier viele Fragen offen“, sagte er. Das gehe aus den Antworten auf eine von ihm gestellte Kleine Anfrage dazu hervor.
„Die Situation ist ohnehin paradox. Vor einem Jahr hat Brandenburg ein fortschrittliches, auf Resozialisierung ausgerichtetes Jugendarrestvollzugsgesetz auf den Weg gebracht, das inzwischen mangels eigener Jugendarrestanstalt hier gar nicht mehr zum Tragen kommen kann. Der angestrebte Staatsvertrag für die Unterbringung Brandenburger Jugendlicher in Berlin-Lichtenrade lässt aber befürchten, dass die Brandenburger Standards unterlaufen werden“, sagte er. So sehe das Brandenburger Gesetz beispielsweise besondere Förderpläne und individuelle Förderplankonferenzen für die Jugendlichen vor. Das habe im Staatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
„Unsere brandenburgischen Standards gelten als besonders fortschrittlich, beispielsweise wird der Erziehungsgedanke hier besonders groß geschrieben. Doch zur Umsetzung dieses modernen Jugendarrests scheint in Berlin Personal zu fehlen“, sagte BENJAMIN RASCHKE. Laut Antwort auf seine Kleine Anfrage seien in Berlin derzeit in etwa so viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen und ErzieherInnen in der Arrestanstalt Lichtenrade beschäftigt, wie es sie in der mittlerweile außer Betrieb gesetzten Brandenburger Anstalt in Königs Wusterhausen einst gab. Allerdings hat die Berliner Arrestanstalt 60 Arrestplätze, in Königs Wusterhausen waren es nur 17. „Wie mit diesem Personalschlüssel der sozialpädagogische Ansatz des brandenburgischen Gesetzes zum Tragen kommen soll, ist erklärungsbedürftig.“
Auch sei nicht ersichtlich, dass der Staatsvertrag – anders als das Brandenburger Gesetz – Jugendlichen die Möglichkeit eröffnet, auf freiwilliger Grundlage etwa bei drohender Obdachlosigkeit bzw. einer ungeklärten Wohnsituation auch nach der Entlassung vorübergehend in der Einrichtung zu verbleiben. Dieselbe Frage stellt sich bei der nachgehenden Betreuung durch pädagogische MitarbeiterInnen der Anstalt, die die Jugendlichen dabei unterstützen sollen, nach der Entlassung Ämtergänge zu erledigen, und bei anderen Aufgaben als Bezugspersonen zugegen sind.