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Foto: Foto von David Vig auf Unsplash

Landesbaumschutzverordnung: Notwendige Maßnahme für Klimaschutz und Klimaanpassung im ganzen Land

Wir brauchen eine Landesbaumschutzverordnung, die…

  1. da gilt, wo es keine Baumschutzverordnung gibt.
  2. einen landesweiten Mindeststandard einführt, der regelt:
    • Baumschutz gilt für den Innen- und Außenbereich im öffentlichen Raum
    • auch Bäume im innerstädtischen Wald sind geschützt
    • Bäumen, die besonders geschützt sind, werden einheitlich kennzeichnet

Hintergrund

  • Klimakrise ist da: In ganz Brandenburg leiden Bäume unter der zunehmenden Hitze und Trockenheit. In den letzten Wochen hab es neue Temperaturrekorde von über 35 Grad Celsius. In manchen Regionen fiel über drei Wochen kein Regen.
  • Bäume sind wichtig für den Hitzeschutz. Sie spenden Schatten, Kühlen die Umgebung und sind zudem Klimaschützer, weil sie CO2 binden. Bäume im öffentlichen Raum ohne Genehmigung zu fällen ist nicht mehr zeitgemäß.
  • Problem: Seit dem politisch forcierten Wegfall der landesweiten Baumschutzverordnung im Jahr 2010 haben sich die Bedingungen für den Baumschutz in Brandenburg verschlechtert.
  • Durch den Wegfall der landesweiten Baumschutzverordnung ist ein Flickenteppich unterschiedlicher Satzungen im ganzen Land entstanden. Genehmigungsverfahren und Entscheidungen über Fällungen vor Ort sind unübersichtlicher und bürokratischer geworden, vor allem auch für die betroffenen Menschen.
  • In drei Landkreisen (Märkisch Oderland, Oberhavel und Uckermark) gibt es keine Baumschutzverordnung, d.h. Bäume können ohne Genehmigung und ohne Ersatzpflanzung gefällt werden.
  • In den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Oder-Spree gelten die Baumschutzverordnungen nur für den Außenbereich, d.h. Bäume innerorts sind nicht ausreichend geschützt und können ohne Genehmigung und ohne Ersatzpflanzungen gefällt werden.
  • Grundlage für die Baumschutzverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden sind das Bundesnaturschutzgesetz und das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz.