Positionspapier „Transparenz und Öffentlichkeit in kommunalen Unternehmen sicherstellen“ herunterladen (PDF, 53 KB)
Die Skandale, die in kommunalen Unternehmen in den letzten Monaten sichtbar geworden sind, zeigen eine große Schwäche des Systems kommunaler Beteiligungen: ein Mangel an Transparenz und öffentlicher Kontrolle. Obwohl die Kommunen zumeist in den kommunalen Unternehmen die Mehrheit haben, gelten für die Unternehmen bisher die klassischen Regeln der Wirtschaft. Eine öffentliche Kontrolle durch die gewählten VertreterInnen in den kommunalen Gebietskörperschaften ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Gerade kommunale Unternehmen stehen aber unter besonderer Beobachtung durch die Öffentlichkeit, da sie einem öffentlichen Zweck unterliegen und in der Regel der Daseinsvorsorge dienen sollen.
In diesem Spannungsfeld setzt sich die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Brandenburger Landtag für Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen ein, damit diese hohen Anforderungen an die Integrität kommunaler Unternehmen in Zukunft besser gewährleistet werden können.
Diese Maßnahmen sind teilweise auf Landesebene regelbar. Zum Teil sind Änderungen auf Bundesebene erforderlich, insbesondere wenn es sich um Regelungen im Unternehmensrecht handelt. Bei einigen Fragen besteht Klärungsbedarf, inwieweit hier Landesrecht geändert werden kann.
Vielfach werden kommunale Unternehmen aus verschiedenen Gründen in privatrechtlichen Gesellschaften, zumeist der GmbH, organisiert. Dies ist aber oft nicht unbedingt notwendig. Mit der Organisationsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) steht den Kommunen eine Möglichkeit zur Verfügung, ein kommunales Unternehmen in Abgrenzung zu privatwirtschaftlichen Unternehmen zu errichten, von dem besser ersichtlich ist, dass es im öffentlichen Interesse handelt. Transparenz und demokratische Kontrolle sind hier besser zu gewährleisten.
1. Transparenz und Kontrolle
Um die Transparenz kommunaler Unternehmen zu verbessern und die Kontrollmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit und die gewählten VertreterInnen zu verbessern, sind eine Reihe von Maßnahmen denkbar. Während die Frage der Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen auf Bundesebene zu regeln ist, erscheint es sinnvoll, auf Landesebene durch Ergänzungen der Kommunalverfassung Berichtspflichten zu ergänzen und Vorgaben für die Gesellschafterverträge zu machen.
Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen
Bisher ist die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen privatrechtlicher Unternehmen mit kommunaler ausschließlicher oder Mehrheitsbeteiligung herzustellen, durch entsprechende Regelungen im Unternehmensrecht begrenzt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind deshalb auch an eine strikte Verschwiegenheit gebunden. Derzeit liegt auf Bundesebene ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung des Aktiengesetzes vor: § 394 „Berichte der Aufsichtsratsmitglieder“ wird wie folgt ergänzt (kursiv):
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht folgt aus dem Innenverhältnis der Aufsichtsratsmitglieder zu der Gebietskörperschaft. Ist eine Gebietskörperschaft an einer nicht börsennotierten Gesellschaft beteiligt, kann die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln.
Damit wäre ein großer Hemmschuh für mehr Transparenz in kommunalen Unternehmen beseitigt. Diese Änderung ist sehr begrüßenswert und sollte von der Landesregierung Unterstützung erfahren.
Public Corporate Governance Kodex
Eine Möglichkeit, innerhalb der Unternehmen Kontrollmechanismen zu etablieren, besteht in der Übernahme eines „Public Corporate Governance Kodex“, der sich am entsprechenden Kodex für börsennotierte Unternehmen sowie dem Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen des Landes Brandenburg orientiert. Dieser Kodex ist sehr umfänglich und enthält Grundsätze für die Gesellschaftsorgane der Beteiligungen und das Berichtswesen. Zwar hat die Stadt Potsdam einen solchen beschlossen – aber nicht richtig angewendet.
Ein Ansatzpunkt, diese Pflichten in der Kommunalverfassung zu verankern, könnte sein, in § 92 der Kommunalverfassung einen Absatz 7 anzufügen, der vorschreibt, dass die Gemeinden einen entsprechenden Kodex haben müssen, wenn sie kommunale Unternehmen gründen wollen oder betreiben (in Anlehnung an den Kodex des Landes).
Spenden und Sponsoring – Berichtspflicht verankern
Im Kodex der Stadt Potsdam, der per Gesellschafterbeschluss von den kommunalen Unternehmen übernommen wurde, ist festgeschrieben, dass Sponsoringleistungen in geeigneter Weise mit der Jahresberichterstattung gegenüber der Gesellschafterin dargestellt werden sollen (Punkt 4.1).
In den §§ 82 und 83 der Kommunalverfassung könnte eine Ergänzung eingefügt werden, dass dem Jahresabschluss bzw. dem Gesamtabschluss der Gebietskörperschaft ein Spenden- und Sponsoringbericht beizufügen ist. Die Vorschriften zum Beteiligungsbericht werden in Brandenburg in § 61 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung – KomHKV) geregelt. Die Änderung dieser Verordnung liegt im Verantwortungsbereich des Innenministers.
Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführung/ des Vorstands
Zur Transparenz gehört auch die Offenlegung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrates kommunaler Unternehmen. Hierzu gibt es in verschiedenen Bundesländern vorbildliche Regelungen: In Berlin ist die Offenlegung der Gehälter der Geschäftsführer vorgesehen, in Baden-Württemberg sieht die Gemeindeordnung die Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung vor.
In ihrer Wirkung können diese Maßnahmen geeignet sein, Vorfälle, wie wir sie in zahlreichen Brandenburger Städten erleben mussten, in Zukunft zu vermindern. Sie dienen damit auch der Erhöhung der Akzeptanz und des Ansehens der kommunalen Unternehmen und stärken die Rechte der GemeindevertreterInnen und Stadtverordneten. Damit dienen sie auch der Stärkung der lokalen Demokratie und der Verbesserung der kommunalen Daseinsvorsorge.
2. Organisation von Unternehmen, die nicht im Wettbewerb tätig sind/ Begrenzung von Quersubventionierung
Durch ausreichende Transparenz, Vorschriften und Kontrolle ist sicher zu stellen, dass Einnahmen aus gebührenfinanzierten Bereichen nicht unangemessen hoch sind und unkontrolliert in den Unternehmensgewinn eingehen. Hierzu sind konkrete Vorgaben im Kommunalabgabengesetz erforderlich. Synergieeffekte durch die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge in Sparten eines gemeinsamen Unternehmens oder in Tochterunternehmen müssen sich auch positiv auf die Gebührenhöhe auswirken.
3. Deckelung von Spenden- und Sponsoringausgaben und Entscheidung über die Gewinnverwendung in den Kommunalparlamenten
Unternehmen, die nicht im Wettbewerb stehen, sollen auf Werbung und Sponsoring verzichten. Hierzu sind klare Vorgaben notwendig, dass derartige Ausgaben nicht in die Gebührenberechnung einfließen dürfen. Bei Unternehmen mit verschiedenen Teilbereichen sollte deshalb eine getrennte Rechnungslegung für die einzelnen gebührenfinanzierten Teilbereiche erfolgen.
Über die Verwendung des Gewinns sowie über die Festlegung von Obergrenzen für Spenden und Sponsoring kommunaler Unternehmen sollte die kommunale Vertretungskörperschaft entscheiden. Damit würde nicht nur die Transparenz erhöht werden, sondern die Legitimation der Verwendung von Gewinnen. Hierfür kann das Land inhaltliche Vorgaben für den Gesellschaftervertrag machen.