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Abfallbehandlungen in Brandenburger Tagebauen

Kleine Anfrage „Abfallbehandlungen in Brandenburger Tagebauen“ herunterladen (PDF, 183 KB)

(Nr. 1423 – Benjamin Raschke) Aus der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Illegale Abfälle in Brandenburger Tagebauen“ (Kleine Anfrage 908 vom 21.07.2015) geht hervor, dass ein großer Teil der Delikte zur illegalen Verbringung von Abfällen in Tagebauen erfolgte, in denen Sortieranlagen stehen und die nicht nur bergbaueigene, sondern auch bergbaufremde Stoffe sortieren und zwischenlagern dürfen. Bei diesen bergbaufremden Stoffen handelt es sich überwiegend um Baumischabfälle. Die Genehmigung der Anlagen erfolgt im Zuge von Sonderbetriebsplänen nach dem Bundesberggesetz und in den Fällen, wo eine zusätzliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt wurde, war der Sonderbetriebsplan die Grundlage der Genehmigung nach BImSchG. Dadurch wurde eine legale Möglichkeit geschaffen, Baumischabfälle in Tagebauen zu sortieren und zeitlich nicht eindeutig limitiert zwischenzulagern, ohne, dass eine Prüfung nach abfallrechtlichen Bestimmungen erfolgte, z.B. die Prüfung der Eignung des Betreibers und die Rückstellung entsprechenden Sicherheitsleistungen (vgl. § 36 Abs. 1-3 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Ich frage die Landesregierung:
1. In welchen Brandenburger Tagebauen wurden Sortieranlagen genehmigt, in denen auch bergbaufremde Stoffe sortiert werden dürfen? Welchen Anteil nehmen die Abfälle ein (bitte jeweils mit folgenden Angaben: Jahr der Genehmigung, Betreiber, Art und Jahresdurchsatzmenge der Abfälle pro Anlage)?
2. Welche abfallrechtlichen Bestimmungen wurden bei der Genehmigung der jeweiligen Anlage geprüft und sind in den Genehmigungsbescheid eingeflossen? Sind jeweils insbesondere folgende Prüfungen erfolgt:
a. Prüfung der Fach- und Sachkunde des Antragstellers im Umgang mit Abfällen,
b. Prüfung, ob keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes ergeben,
c. Prüfung, dass eine Gefährdung des Allgemeinwohls und der Schutzgüter nach § 15 Abs. 2 KrWG ausgeschlossen werden,
d. Prüfung, dass keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht anderer zu erwarten ist (z.B. dem Planungsrecht der Kommunen),
e. Prüfung, dass entsprechende Rückstellungen für Sicherheitsleistungen getätigt wurden?
3. Welche Maßnahmen unternahm die Landesregierung, um bei der Genehmigung von Sortieranlagen in Tagebauen dem Missbrauch und der illegalen Einlagerung oder Zwischenlagerung von Abfällen vorzubeugen?
4. Bei welchen Anlagen wurde die Genehmigung nach BImSchG befristet? Bei welchen Anlagen enthält die Genehmigung nach BImSchG keine Befristung für den Betrieb?
5. Welche der Anlagen stehen unter der Kontrollaufsicht des Landesbergamtes und welche Anlagen stehen unter der Aufsicht des Landesamtes für Umwelt? Wann erfolgte bei welcher Anlage der Wechsel der Kontrollaufsicht?
6. Für welche Anlagen gab es eine Änderungsgenehmigung oder eine Neugenehmigung nach BImSchG? Wann erfolgte diese und warum war sie notwendig?
7. Bei welchen der Änderungsgenehmigungen wurden die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände und/oder die Bürgerinnen und Bürger beteiligt? Erfolgte keine Beteiligung, worauf gründete sich diese Entscheidung?