Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Neuregelung von Kompensationsleistungen beim Neubau von Windenergieanlagen durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft durch einen Erlass vom 10. März kritisiert. Statt auf Ersatzmaßnahmen vor Ort, die zur Akzeptanz von Windenergieanlagen beitragen, wird darin vorrangig auf Kompensationszahlungen gesetzt. „Umweltminister Vogelsänger leistet dem Ausbau der Erneuerbaren Energien damit einen Bärendienst“, sagte der Vorsitzende der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN AXEL VOGEL.
Das Ministerium hat einen Windenergieerlass vom 24.05.1996 außer Kraft gesetzt und in Teilen modifiziert. Neu geregelt wird die Kompensation für Eingriffe in das Landschaftsbild, die durch den Bau von Windenergieanlagen entstehen.
Bisher konnten die Investoren den Eingriff in das Landschaftsbild weitgehend ortsnah ausgleichen. Sie konnten z.B. verfallene Gebäude abreißen, versiegelte Flächen in der freien Landschaft entsiegeln oder funktionslos gewordene Fernmeldemasten zurückbauen. Von solchen Ersatzmaßnahmen profitieren die Anlieger der WIndeignungsgebiete direkt, indem eine Aufwertung des Landschafts- und Ortsbildes erreicht wurde. Nun ist nur noch der Rückbau von Masten über 25 m Höhe oder von Hochbauten in Schutzgebieten als Ersatzmaßnahme zulässig. Kann eine solche Kompensation in der Nähe des Eingriffs nicht umgesetzt werden, müssen (wie bisher) ersatzweise Zahlungen an den Brandenburgischen Naturschutzfond geleistet werden. Die Höhe dieser Zahlungen bemisst sich nach dem Wert der Landschaft in der Umgebung und der Höhe der Anlage.
„Die verstärkte Fokussierung auf Ausgleichszahlungen schadet der örtlichen Akzeptanz von Windenergieanlagen“, sagte der umweltpolitische Sprecher der Fraktion BENJAMIN RASCHKE: „Projektierer von Windenergieanlagen, die sich für eine ortsnahe Verbesserung des Landschaftsbildes als Instrument der Akzeptanzgewinnung in den Anliegergemeinden einsetzen, werden mit den neuen Regeln weitestgehend ausgehebelt“. Gelder, die als Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild festgesetzt werden, würden über den Naturschutzfonds in Maßnahmen fließen, die weder mit dem Ort noch mit der Art des Eingriffs etwas zu tun haben müssen. „Wenn Ersatzmaßnahmen auch bisher nicht immer ortsnah umgesetzt werden konnten, wäre es dennoch besser gewesen, die Möglichkeiten der örtlichen Kompensation durch den Erlass auszuweiten, statt sie einzuschränken“, sagte BENJAMIN RASCHKE.
Durch den neuen Windenergieerlass erhöhen sich zudem die Ausgleichsforderungen, was aus unserer Sicht jedoch grundsätzlich befürwortet wird. Pro Meter Gesamthöhe der Anlage können als Ersatz für den Bau einer Windenergieanlage neuerdings zwischen 100 und 800 € verlangt werden. Das bedeutet, dass zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei einer 200 m hohen Anlage bis zu 160.000 € gezahlt werden müssen. Bisher gab es zwei Wertstufen mit maximal 300 bzw. 700 € pro Meter Anlagenhöhe. Für die Betreiber neuer Windenergieanlagen bedeutet die Neuregelung eine Erhöhung der Abgabenzahlung, weil Windenergieanlagen in ausgewiesenen Windeignungsgebieten nicht mehr generell in die untere Wertstufe fallen.
Windenergieerlass von 1996 mit Änderungen vom 8.5.2002 (Auszug)
4.4 Ersatzmaßnahme
Folgende Ersatzmaßnahmen, die eine vergleichbare Störung des Landschaftsbildes beseitigen und die den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen, können festgesetzt werden: Abbau alter Maste, Strommaste, Rückbau alter Fernmeldeleitungen, Beseitigung von versiegelten Flächen in der freien Landschaft (z.B. Befestigungen von Agrarflugplätzen), Beseitigung von Grabenverrohrungen etc.. Der Umfang und Wert der Ersatzmaßnahmen ist nach dem Konfliktpotential des Standortes gemäß 3.1, 3.2 und 4.5 und der durch Vermeidung und Verminderung reduzierten Eingriffsintensität unterschiedlich zu bemessen.
4.5 Ausgleichsabgabe, Wert von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) Sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind, wird je Einzelanlage eine Ausgleichsabgabe festgesetzt. Der Wert der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einschließlich eventuell anfallender Pflegekosten oder die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je nach Umfang der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung gemäß 1. und 2. sowie 4.1 bis 4.4
- im Eignungsbereich (3.1) 100 bis 300 €
- im Restriktionsbereich (3.2) 300 bis 700 €
je Meter Anlagenhöhe (bis zum im Betrieb erreichten höchsten Punkt der Anlage). Im Eignungsbereich (3.1) ist für jede weitere Windkraftanlage im räumlichen Zusammenhang (vgl. 2.) die Ausgleichsabgabe je nach Schwere des Eingriffs auf bis zur Hälfte des für eine erstmalige Anlage genannten Betrages zu reduzieren.
(2) Der Beitrag zum Klimaschutz durch die Nutzung regenerativer Energie und die damit verbundene Einsparung von CO2 wird pauschal als ausgleichsabgabemindernd gewertet.
(3) Sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur teilweise möglich sind, können diese auch im Rahmen der nach Absatz 1 festgesetzten Grenzen mit Ausgleichsabgaben kombiniert werden